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»Wir für mehr« lautet das Motto der IG Metall für ihre aktuelle Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie. DieGewerkschaft fordert für rund 3,7 Millionen Beschäftigte neben 5,5 Prozent mehr Geld auch eine neue Altersteilzeit sowie mehr Zeit und Geld für Bildung. Seit Mitte Januar wird in den Tarifgebieten mit den Arbeitgebern verhandelt – bisher ohne Ergebnis.
Sobald die Friedenspflicht endet, kann die IGMetall zum Warnstreik aufrufen. Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden.Damit wollen IGMetall und die Beschäftigten die Arbeitgeber zu einem Angebot bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot protestieren. Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen.
Bevor die IG Metall aber zum Warnstreik aufrufen kann, muss die Friedenspflicht abgelaufen sein. Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen.
Nach Ende der Friedenspflicht kann die IG Metall zu Warnstreiks aufrufen. Das tut sie in der Regel auch, um den Verhandlungs- und Einigungsdruck auf die Arbeitgeber zu erhöhen. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert.
Das Streikrecht leitet sich ab von der »Koalitions- undVereinsfreiheit«, die im Grundgesetz verankert ist (Artikel 9 Absatz 3). Darum darf sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer an einem Warnstreik beteiligen - ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht.
In der Metall- und Elektroindustrie endet die Friedenspflicht vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags, und zwar am 28. Januar um 24 Uhr. Danach sind sofort Warnstreiks möglich. In Thüringen endete die Friedenspflicht mit der Laufzeit des Tarifvertrags, sodass dort schon früher Warnstreiks stattfinden konnten.
Wer an Warnstreiks teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Arbeitgeber dürfen Warnstreikende nicht maßregeln und weder während noch nach der Arbeitsniederlegung kündigen.
Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordert die IG Metall auch für sie mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen.
Betriebsratsmitglieder dürfen sich in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks beteiligen
Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer nicht zu Streikbrucharbeiten einsetzen. Dies ergibt sich schon aus den DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit. Sie besitzen außerdem ein Leistungsverweigerungsrecht. Das regelt Paragraf 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes: »Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.« Der Verleiher muss den Beschäftigten auf das Recht, die Arbeitsleistung zuverweigern, hinweisen. Umgekehrt muss der Leihbeschäftigte seinen Arbeitgeber (Verleiher)dann darüber informieren, wenn er vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Der Verleiher kann die Beschäftigten dann zwar in anderen Betrieben einsetzen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, dürfen die Leiharbeitnehmer aber nicht daran gehindert werden, sich an den Aktionen der IG Metall zu beteiligen.