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Beim Werkvertrag schuldet Werkunternehmer einen Erfolg. Damit unterscheidet sich dieser Vertrag vom Arbeitsvertrag, bei dem die Tätigkeit selbst geschuldet wird. Das ist die entscheidende rechtliche Unterscheidung: Hier Ergebnis, da Tätigkeit.
Beispiele für einen Werkvertrag sind Handwerkerleistungen. Hier wird zum Beispiel die Reparatur oder die Konstruktion einer Sache geschuldet. Nur wenn die Reparatur erfolgreich war, besteht ein Anspruch auf Bezahlung.
Wenn nun ein Unternehmer Mitarbeiter erfolgsabhängig bezahlt, wälzt er das unternehmerische Risiko auf diesen ab. Der Mitarbeiter haftet nicht nur für den Erfolg, sondern auch dafür, dass überhaupt etwas zu tun ist. Dies darf nicht sein!
Wer als Werkunternehmer beschäftigt ist, hat außerdem keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Wenn er keinen Erfolg vorweist, bekommt er keinen Lohn. Hier werden zwingende Schutzrechte unterlaufen!
Die Abgrenzung ist zwar juristisch strikt, tatsächlich jedoch oft schwer zu treffen: Zum Erreichen eines Erfolges ist Tätigwerden nötig und jede Tätigkeit ist auf einen Erfolg gerichtet. Diese Grauzone nutzen die Unternehmen aus.