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Grundlagen
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (z.?B. durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf einer Befristung) einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses durch den Arbeitgeber.
Die Vorschrift lautet: »Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.«
§ 630 BGB regelt den Zeugnisanspruch des »Dienstverpflichteten«, der kein Arbeitnehmer, sondern Selbständiger ist.
Zu unterscheiden sind das »einfache Zeugnis« und das »qualifizierte Zeugnis«.
Das »einfache Zeugnis« hat der Arbeitgeber unaufgefordert zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung), ein »qualifiziertes Zeugnis« nur auf Verlangen des Arbeitnehmers (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Zeugnis – Grundlagen.
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- Inhalt des Zeugnisses
- Zeugnisformulierungen und ihre Bedeutung
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