dgb-logo
Ratgeber

Glossar

Bitte wählen Sie eines der folgenden Themen aus.
 
 

Suche A-Z

A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| T| U
V| W| X| Y| Z| Ä| Ö| Ü| 1-9
Klicken Sie auf ein Thema um mehr Informationen zu erhalten:
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) wurde im Rahmen der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung durch...
Urlaub
Jeder Arbeitnehmer hat nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf...
Urlaubsabgeltung
Arbeitgeber müssen Urlaubsansprüche auszahlen, wenn Beschäftigte ihren Urlaub nicht nehmen konnten....
Urlaubsplanung
Viele Arbeitnehmer planen zurzeit ihren Sommerurlaub. Ob der Arbeitgeber auf die Urlaubswünsche von...
Urlaubswünsche
Erholung muss sein. Darum haben Beschäftigte einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Urlaub. Ob...
Kategorie | U

Urlaubswünsche

Erholung muss sein. Darum haben Beschäftigte einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Urlaub. Ob der Arbeitgeber auf Urlaubswünsche der Belegschaft Rücksicht nehmen muss und was er bestimmen kann, erläutert Tjark Menssen.

Nach fast allen Tarifverträgen der IG Metall haben Beschäftigte einen Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Urlaub im Jahr. Gleiches gilt für Auszubildende. Sie dürfen in vielen Betrieben aber nur während der Berufsschulferien Urlaub nehmen. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, Urlaub zu gewähren. Er darf den Urlaub nicht nach eigenem Ermessen festlegen. Den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers kann er nur verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn die sozialen Gesichtspunkte anderer den Vorrang haben, beispielsweise aufgrund schulpflichtiger Kinder. Hier liegt oft das Problem. Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern sind an die gesetzlichen Ferien gebunden, andere wollen gerne im Sommer Urlaub machen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im Betrieb gegenseitig vertreten, sollten sich absprechen. Denn die Erfahrung zeigt, dass häufig schon bei der Planung gestritten wird. Das Ergebnis: Der Fall wird zur Chefsache. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, wer im Team den Urlaub zuerst beantragt hat. Wichtig sind individuelle Gründe.

Bei einer Überschneidung wird der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob eine zeitliche Urlaubsgewährung betrieblich möglich ist. Dabei hat er die sozialen Gesichtspunkte der Beschäftigten zu berücksichtigen. Etwa wenn die Urlaubsanträge der Kollegen in die Schulferien fallen. Dann beißen in der Regel kinderlose Arbeitnehmer in den sauren Apfel und müssen ihren Urlaub anders planen. Überschneiden sich die Urlaubswünsche mehrerer Kollegen mit schulpflichtigen Kindern, können soziale Kriterien ausschlaggebend sein.

 

Pläne und Anträge

 

In vielen Betrieben gibt es Listen oder Urlaubsanträge. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan beim Chef ein, wird er diesen in der Regel genehmigen. In einigen IG Metall-Tarifverträgen ist der Plan für Arbeitgeber sogar bindend. Wer sich ohne Zustimmung selbst beurlaubt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Will ein Beschäftigter trotz Ablehnung des Arbeitgebers in Urlaub gehen, muss er eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken.

Genehmigter Urlaub kann vom Chef nicht widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen, erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Abgemacht ist abgemacht – das gilt auch umgekehrt. Arbeitnehmer haben daher keinen Rechtsanspruch, beantragten Urlaub kurzfristig zu verschieben. Eine nachträgliche Änderung ist nur nach Absprache möglich.