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Paragraphen sind kompliziert und unverständlich? Nicht, wenn dazu passende Artikel unserer Homepage Inhalt und Kontext der gesetzlichen Vorschriften erläutern.

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Paragraphenauflistung
  • § 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns - Mindestlohn

    1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

    Arbeitgeber müssen – von Ausnahmen abgesehen – seit dem 01.01.2015 einen Mindestlohn bezahlen. Derzeit beträgt er 9,19 Euro brutto pro Stunde. Ab 01.01.2020 erhöht er sich auf 9,35 Euro brutto pro Stunde.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Trickserei beim Mindestlohn - nicht mit uns !
    Betriebsrat kann Umgehung von Mindestlohn stoppen
    BAG: Mindestlohn kann mit Sonderzahlung verrechnet werden

  • § 1 Kündigungsschutzgesetz - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

    Krankheitsbedingte Kündigung

    (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Entgegen landläufiger Meinung ist Krankheit ein Kündigungsgrund. Er legt in der Person des Arbeitnehmers.

     

    Dazu im Einzelnen:

    Info-Spots zum Arbeitsrecht; Krankheitsbedingte Kündigung

  • § 2 Kündigungsschutzgesetz - Änderungskündigung

    Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist …

     

    Dazu im Einzelnen:

    Änderungskündigung! Was nun?

    Außerordentliche Änderungskündigung – Was ist das denn?

    Info-Spots zum Arbeitsrecht; Änderungskündigung

     

  • § 2 Sozialgesetzbuch IX - Begriffsbestimmungen

    Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

    (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, … wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz … nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

     

    Dazu im Einzelnen:

    Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

    Anspruch auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen trotz sicheren Arbeitsplatzes

     

     

     

  • § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

     (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 

    • er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
    • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.


    (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
    (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Alles zum Thema Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

  • § 4 Kündigungsschutzgesetz - Anrufung des Arbeitsgerichtes

    Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. 

    Von welch entscheidender Bedeutung diese Vorschrift ist, wird deutlich, wenn man sich eine weitere Vorschrift aus dem Kündigungsschutzgesetz ansieht: § 7 Kündigungsschutzgesetz, Wirksamwerden der Kündigung

  • § 7 Kündigungsschutzgesetz - Wirksamwerden der Kündigung

    Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, … so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

    Das bedeutet, dass eine Kündigung nach Ablauf der Klagefrist auf jeden Fall wirksam ist. Darauf, ob sie aus welchen Gründen auch immer (eigentlich) unwirksam wäre, kommt es nicht mehr an.

    Vergleich dazu:

  • § 8 Sozialgesetzbuch VII - Arbeitsunfall

    (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz . . . begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) . . .

    (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
    das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit . . .

     

    Dazu im Einzelnen:
    Nicht jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ist ein Wegeunfall
    Versicherungsschutz in der Mittagspause nur für Wege zur Nahrungsaufnahme

  • § 9 Sozialgesetzbuch VII - Berufskrankheit

     (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

     

    Dazu im Einzelnen:
    „Wie-Berufskrankheit“ – Was ist das denn?


  • § Artikel 9 Grundgesetz - Vereinigungsfreiheit

    (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

    Artikel 9 Grundgesetz gewährt unter anderem das Streikrecht.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Bundesarbeitsgericht urteilt zu Friedenspflicht bei Streik
    Keine Annahmeverzugsvergütung bei Streikteilnahme
    Bundesverfassungsgericht bestätigt Streikverbot für Beamte


  • § 14 Betriebsverfassungsgesetz - Wahlvorschriften

    (2) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Betriebsratswahl 2018 / Teil 1: Wahlgrundsätze
    Betriebsratswahl 2018 / Teil 2: Schutz des Minderheitengeschlechts
    Betriebsratswahl 2018 / Teil 3: Anfechtung und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
    Betriebsratswahl 2018 / Teil 4: Die Bestellung des Wahlvorstandes

  • § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz - Zulässigkeit der Befristung

    (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
    2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
    3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
    4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
    5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
    6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
    7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
    8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

     

    Dazu im Einzelnen:

    Mündliche Vereinbarung einer Befristung unwirksam
    Zuviel des „Guten“ – Befristung rechtsmissbräuchlich
    Info-Spots zum Arbeitsrecht; Trostpreis: Befristetes Arbeitsverhältnis

  • § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Entschädigung und Schadensersatz

    (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

     (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

    (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

    Dazu im Einzelnen:
    Mobbing: Schadensersatz und Schmerzensgeld
    Video: Ausschlussfristen

  • § 15 Sozialgesetzbuch II - Eingliederungsvereinbarung

    (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

    (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,

    - welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,

    - welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind

    - wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.


    Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll.
    (3) Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Eingliederungsvereinbarung – was ist das denn?




  • § 33 Betriebsverfassungsgesetz - Beschlüsse des Betriebsrats

    (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

    (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Stolpersteine rund um den Betriebsratsbeschluss
    Korrekte Betriebsratsbeschlüsse treffen – worauf ist zu achten?
    Betriebsratsbeschluss – So passieren keine Fehler!

  • § 48 Sozialgesetzbuch V - Dauer des Krankengeldes

    (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Krankengeld


  • § 148 Sozialgesetzbuch III - Minderung der Anspruchsdauer

    (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung

     

    Dazu im Einzelnen:
    Sperrzeiten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld
    Info-Spots zum Arbeitsrecht, Viel Sperrzeit – wenig Arbeitslosengeld

  • § 159 Sozialgesetzbuch III - Ruhen bei Sperrzeit

    (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

  • § 178 Sozialgesetzbuch IX - Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

    2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören;

    Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Ohne Schwerbehindertenvertretung geht nichts mehr

  • § 293 Bürgerliches Gesetzbuch - Annahmeverzug

    Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

    „Der Verpflichtete“ ist der Arbeitnehmer. Mit „Der Gläubiger“ und „der Dienstberechtigte“ ist der Arbeitgeber gemeint. Er kommt in Verzug, wenn er die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Klage gegen Kündigung – Wo kommt jetzt Kohle her?
    Verzugslohn: Geld verdienen ohne Arbeit

  • § 612a Bürgerliches Gesetzbuch - Maßregelungsverbot

    Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

     

    Dazu im Einzelnen:
    Kündigung wegen "Kind-krank"?
    Maßregelungsverbot bei befristeten Arbeitsverträgen

  • § 615 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung bei Annahmeverzug

    Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

  • § 779 Bürgerliches Gesetzbuch - Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage

    (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

    Prozesse vor dem Arbeitsgericht enden häufig mit einem Vergleich.