Die Reihe „Der Fall aus der Praxis“ stellt interessante Sachverhalte dar, über die Arbeits- und Sozialgerichte tatsächlich zu entscheiden hatten.
Bei uns können Sie Richter spielen! Sie entscheiden, wer Recht hat. Und lesen hinterher, ob die Gerichte genauso entschieden haben.
Der Fall (nach LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22. Januar 202; 3 TaBV 23/19)
- Ein Betrieb hat keinen Betriebsrat.
- Eine Gruppe von Arbeitnehmerinnen will das ändern.
- Sie lädt ordnungsgemäß zu einer Betriebsversammlung ein, um dort einen Wahlvorstand zu wählen.
- „Interessierte Kreise“ zetteln eine Diskussion an, ob ein Betriebsrat überhaupt erforderlich ist.
- Trotz mehrfacher Versuche gelingt es nicht, eine Wahl zum Wahlvorstand durchzuführen.
- Die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer*innen beschließt eine Vertagung der Versammlung. Einen konkreten Termin gibt es dafür nicht.
- Die Initiatoren der Betriebsratswahl beantragen dessen ungeachtet, dass das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestimmt.
- Die „interessierten Kreise“ sind der Ansicht, dass Arbeitsgericht dürfe keinen Wahlvorstand bestellen. Er sei auf der Fortsetzung der Betriebsversammlung zu wählen.