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Sie verirren sich auch gelegentlich im Paragraphen-Dschungel? Ihnen ist nicht klar, welche Sozialleistungen Ihnen zustehen? Oder, was nach einem Arbeitsunfall zu tun ist? In unserer Reihe KURZ UND KNACKIG erläutern wir für Sie interessante Rechtsbegriffe.
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis während einer versicherten Tätigkeit, das zu einem Gesundheitsschaden führt.
Zur versicherten Tätigkeit gehört auch der direkte Weg zur und von der Arbeit (Wegeunfall).
Unfälle bei so genannter eigenwirtschaftlicher Betätigung (etwa Sturz beim Mittagessen in der Kantine oder in der Toilette) sind keine Arbeitsunfälle.
Nach einem Arbeitsunfall kann ein Anspruch auf Verletztengeld, Verletztenrente oder Hinterbliebenenrente bestehe.
Liegt ein Arbeitsunfall vor, bestehen wegen der Folgen keine Ansprüche gegen die Krankenkasse.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung kommt nur bei unverschuldeter Krankheit in Betracht.
In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern auf Krankengeld von der Krankenkasse.
Die sechswöchige Entgeltfortzahlung verkürzt die Dauer des Bezugs von Krankengeld um diesen Zeitraum.
Überstundenvergütungen (Grundvergütung und Zuschläge) sind bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen.
Verstoßen Arbeitnehmer*innen gegen ihre „Heilungsförderungspflicht“, kann das zu einer Minderung ihres Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führen.
Es kommen sowohl eine lang dauernde Krankheit als auch häufig auftretende Kurzerkrankungen in Betracht.
Das Gericht muss im Hinblick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Zukunftsprognose anstellen.
Dabei sind die bisherigen Fehlzeiten ein Indiz dafür, dass mit weiteren Ausfällen zu rechnen ist.
Fällt die Zukunftsprognose für die Arbeitnehmer*innen negativ aus, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass seine betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen bei einer Weiterbeschäftigung beeinträchtigt wären.
Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich (möglichst vor Arbeitsbeginn) zu melden.
Arbeitnehmer*innen sind nicht verpflichtet, den Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
Eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer*innen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erst vorlegen, wenn sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind.
Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen ist.
Erkranken Arbeitnehmer*innen während ihres Urlaubs im Ausland, müssen sie darauf achten, dass der Arzt nicht nur eine Krankheit, sondern auch ausdrücklich Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Ziel der Klage ist die Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, sowie eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung.
Arbeitnehmer*innen müssen unbedingt spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung klagen.
Versäumen sie diese Frist, gilt die Kündigung selbst dann als wirksam, wenn ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt.
Dass ein Kündigungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Vergütung bis zum Verfahrensende nachzahlen, wenn Arbeitnehmer*innen ihren Prozess gewinnen.
Eine Kündigung geht zu, sobald sie in den Herrschaftsbereich der Empfängerin gelangt und sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Die Kündigung geht auch zu, wenn die Empfängerin verreist oder krank ist.
In diesen Fällen kann das Arbeitsgericht aber eine Klage nachträglich zulassen.
Liegt nur ein Benachrichtigungsschein über einen Einschreibebrief im Briefkasten, ist die Kündigung erst zugegangen, wenn die Empfängerin das Schreiben bei der Post abholt.
Wer den Zugang einer Kündigung vereitelt, muss sich so behandeln lassen, als ob die Zustellung erfolgreich gewesen wäre.
Sozialauswahl
Kündigt der Arbeitgeber nicht allen vergleichbaren Arbeitnehmer*innen mit Kündigungsschutz, muss er eine Sozialauswahl durchführen.
Vergleichbar sind Arbeitnehmer*innen, die der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts miteinander austauschen kann.
Kriterien für die Sozialauswahl sind allein das Alter, die Dauer der Beschäftigung, Unterhaltspflichten sowie eine Schwerbehinderung der Arbeitnehmer*innen.
Arbeitnehmer*innen mit besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen kann der Arbeitnehmer von der Sozialauswahl ausnehmen.
Haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart, prüft das Arbeitsgericht nur noch, ob die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist.
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen (Urteilsverfahren)
Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Beschlussverfahren).
Im Gegensatz zum Urteilsverfahren muss das Gericht im Beschlussverfahren den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln.
Im Urteilsverfahren ist der mündlichen Verhandlung zwingend ein Gütetermin vorgeschaltet; im Beschlussverfahren kann ein Gütetermin stattfinden.In allen Instanzen wirken gleichberechtigt zwei ehrenamtlichen Richter*innen mit, jeweils eine*r von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht müssen sich Arbeitnehmer*innen von Anwälten oder besser noch von Rechtsschutzsekretär*innen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten lassen.
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen so krank sind, dass sie diejenige Arbeit nicht verrichten können, zu der sie nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet sind.
Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Arbeitnehmer*innen sind gesetzlich verpflichtet, eine ärztlich Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit („Gelber Zettel“) vorzulegen, wenn sie länger als drei Tage krank sind.
Aber Achtung! Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung können bestimmen, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit schon früher vorzulegen ist.
Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, alles zu tun, was ihre Genesung fördert, und alles zu unterlassen, was sie verhindert oder verzögert.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch einen Vertrag beenden.
An Kündigungsfristen sind sie dabei nicht gebunden.
Der Arbeitgeber braucht den Betriebsrat vorher nicht anzuhören.
Wer keinen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag hat, hat mit einer Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit zu rechnen.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitgebers, müssen Arbeitnehmer*innen eine Zeit lang von ihrer Abfindung leben, weil das Arbeitslosengeld ruht.
Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis, wenn die Kündigung zugeht.
Für eine außerordentliche fristlose Kündigung braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund.
Wenn der Arbeitgeber vom wichtigen Grund erfahren hat, kann er nur innerhalb von zwei Wochen außerordentlich fristlos kündigen.
Im Prozess wegen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung muss das Gericht eine Interessenabwägung vornehmen, wenn ein Grund vorliegt, der die Kündigung an sich rechtfertigt.
Auch gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung müssen Arbeitnehmer*innen unbedingt innerhalb einer Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht klagen.
Väter und Mütter haben nach der Geburt eines leiblichen Kindes Anspruch auf bis zu drei Jahre unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Das gilt auch für in Teilzeit und befristet beschäftigte Arbeitnehmer*innen.
Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Elternzeit im Arbeitsvertrag weder ausschließen noch beschränken.
Die Eltern können die Elternzeit gleichzeitig und/oder in Abschnitte unterteilt nehmen.
Für den Zeitraum der ersten drei Lebensjahre des Kindes müssen Eltern die Elternzeit sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen; Fax oder E-Mail reichen nicht aus.
Eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber muss der Haupt-Arbeitgeber nur genehmigen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Arbeitnehmer*innen müssen ihrem Haupt-Arbeitgeber eine Nebentätigkeit anzeigen, wenn sie dessen berechtigte Interessen berührt.
Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn sie die Interessen des Arbeitgebers der Hauptbeschäftigung beeinträchtigt, etwa, weil Arbeitnehmer*innen bei der Haupttätigkeit wegen Übermüdung einschlafen.
Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt.
Auch für Nebentätigkeiten gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzgesetze.
Die Sozialgerichte sind unter anderem zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts.
Die Sozialgerichte müssen den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln.
In allen Instanzen wirken gleichberechtigt zwei ehrenamtlichen Richter*innen mit, jeweils eine*r von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht kann der mündlichen Verhandlung ein Erörterungstermin vorgeschaltet sein, bei dem Gericht und die Beteiligten den Sachverhalt besprechen eine gütliche Lösung suchen können.
Beim Bundessozialgericht müssen sich Arbeitnehmer*innen von Anwälten oder besser noch von Rechtsschutzsekretär*innen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten lassen.
Arbeitnehmer*innen haften grundsätzlich für den Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber bei der Arbeit zufügen.
Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, entfällt die Ersatzpflicht.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit müssen Arbeitnehmer*innen einen Teil des Schadens ersetzen.
Wie hoch dieser Teil ist, hängt im Einzelfall unter anderem davon ab, wie viel die Arbeitnehmer*innen verdienen und wie „gefahrgeneigt“ ihre Tätigkeit ist.
Bei einem vorsätzlichem Handeln müssen Arbeitnehmer*innen den gesamten Schaden ersetzen.
Anhörung eines bestimmten Arztes im Sozialgerichtsverfahren
In Verfahren vor dem Sozial-und Landessozialgericht haben Versicherte einen Anspruch darauf, dass ein Arzt ihrer Wahl ein Gutachten erstellt.
Dafür kommen ausschließlich approbierte Mediziner in Betracht.
Im Antrag ist anzugeben, zu welchem Thema sich der Arzt in seinem Gutachten äußern soll.
Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn Versicherte dadurch das Verfahren schuldhaft verzögern.
Die Staatskasse übernimmt die Kosten für das Gutachten nur, wenn es die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich gefördert hat und für die Entscheidung des Gerichts bedeutsam war.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber mindestens 3 Jahre lang eine Leistung gewährt hat, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Erklärt der Arbeitgeber vor Ablauf von 3 Jahren ausdrücklich, dass er die Leistung lediglich freiwillig erbringe, entsteht keine betriebliche Übung.
Sowohl Weihnachtsgeld als auch ein Parkplatz auf dem Firmengelände können Gegenstand einer betrieblichen Übung sein.
Will der Arbeitgeber die betriebliche Übung gegen den Willen der Arbeitnehmer*innen aus der Welt schaffen, muss er eine Änderungskündigung aussprechen.
Arbeitnehmer*innen können Ansprüche aus einer betrieblichen Übung beim Arbeitsgericht einklagen.
Arbeitnehmer*innen, die arbeitsunfähig krank sind, müssen das innerhalb einer Woche ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse melden.
Versäumen sie diese Frist, bekommen sie kein Krankengeld bis die Meldung erfolgt.
Folgebescheinigungen sind spätestens am ersten Werktag nach dem Ende der letzten „Krankschreibung“ vorzulegen.
Der Samstag ist dabei kein Werktag.
Bei arbeitslosen Menschen reicht es, wenn der Arzt die Folgebescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Ende der letzten „Krankschreibung“ ausstellt.
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