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Arbeitgeber aufgepasst: Betriebsrat is watching you! Copyright by Bund-Verlag GmbH und Arrabiata Solutions GmbH
„Ohne die Zustimmung des Betriebsrates darf ein Arbeitgeber grundsätzlich keine personellen Einzelmaßnahmen durchführen.“ Das klingt gut. Ist aber tatsächlich nicht ganz so einfach. Wo die Knackpunkte liegen und wie sich der Betriebsrat verhalten sollte, lesen Sie hier.
Damit ein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen überhaupt greifen kann, müssen zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Dabei handelt es sich um:
Eine Mitbestimmung kommt nur in Betracht, wenn im Unternehmen - also nicht im einzelnen Betrieb des Unternehmens - regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter*innen beschäftigt sind. Einem Betrieb, der nur 15 Beschäftigte hat, aber zu einem 50-köpfigen Unternehmen gehört, steht also das Mitbestimmungsrecht zu. Diese 15 Mitarbeiter*innen müssen wahlberechtigt sein. Dazu ist erforderlich, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei Leiharbeitnehmer*innen ist zudem Voraussetzung, dass sie „ … länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.“ Dabei kommt es allein auf die insgesamt vorgesehene Beschäftigungsdauer an. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer*innen vom ersten Tag ihres Einsatzes im Entleihbetrieb wählbar sind, wenn vorgesehen ist, dass sie insgesamt mehr als drei Monate dort arbeiten.
Vergleiche dazu:
Leitende Angestellte sind Mitarbeiter*innen, die
oder
oder
Plant der Arbeitgeber eine personelle Einzelmaßnahme im Hinblick auf einen Leitenden Angestellten, muss er die dem Betriebsrat lediglich rechtzeitig mitteilen. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gibt es in diesen Fällen nicht.
Personelle Einzelmaßnahmen sind
Für die Frage, ob eine Einstellung im Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Bewerber*innen einen Arbeitsvertrag schließt. Es ist also unerheblich, ob die beiden rechtlich ein Arbeitsverhältnis begründen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Eingliederung einer Person in den Betrieb. Eingegliedert ist eine Person, wenn
Darauf, wie lange die Eingliederung dauern soll, kommt es nicht an. Und wenn Mitarbeiter*innen befristete Arbeitsverträge erhalten, die unmittelbar aufeinander folgen, geht jedem neuen Arbeitsbeginn eine neue Einstellung voraus.
Will der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer*innen beschäftigen, muss er sie im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einstellen. Dies gilt selbst dann, wenn er eine*n Leiharbeitnehmer*in kurzfristig durch eine*n andere*n ersetzen möchte.
Darüber hinaus zählen zu Einstellungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die
Dagegen liegt keine Einstellung vor, wenn Arbeitnehmer*innen die Arbeit wieder aufnehmen nach
Nach dem Bundesarbeitsgericht stellt ein „Ein- oder Umgruppierungsverfahren … fest …, wie die Tätigkeit des Arbeitnehmers innerhalb einer Vergütungsordnung zu bewerten ist.“ Es geht also darum zu klären, welcher Vergütungsgruppe die vertraglich geschuldete Tätigkeit innerhalb einer kollektiven Vergütungsordnung zuzuordnen ist. Dabei kann sich diese Ordnung aus einem Tarifvertrag ergeben, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Genauso gut möglich ist aber, dass es sich um eine rein innerbetriebliche Vergütungsordnung handelt. Sie kann beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Die Vergütungsgruppen enthalten allgemeine Merkmale, die Arbeitnehmer*innen und/oder die Tätigkeiten erfüllen müssen. So kann für eine Gruppe etwa „ Mehrjährige Erfahrung“ und „spezifische Fachkenntnisse“ oder eine „besonders schwierige Aufgabe“ erforderlich sein.
Die Zuordnung innerhalb einer Vergütungsordnung hat der Arbeitgeber bei jeder Einstellung und Versetzung vorzunehmen. Bei einer Einstellung spricht man von einer Eingruppierung. Bei einer Versetzung, bei der sich die Zuordnung ändert, liegt eine Umgruppierung vor.
Auch außertarifliche Angestellte unterliegen einer Entgeltsystematik im Betrieb, Deshalb ist auch bei ihnen eine Einordnung in diese Systematik mitbestimmungspflichtig.
Anders als bei Einstellungen und Ein-oder Umgruppierungen ist im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich geregelt:
„Versetzung … ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.“
Erforderlich ist also, dass die Zuordnung eines neunen Arbeitsbereichs
entweder
oder
Die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs kann bereits vorliegen, wenn sich die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ändert. Auch die Zuweisung niederwertigerer Tätigkeiten und der Entzug eines wesentlichen Teils der Aufgaben des Arbeitnehmers können rechtlich eine Versetzung darstellen.
Der Hauptfall einer Änderung der Umstände ist, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer*innen anweist, an einem anderen Ort zu arbeiten. Bei einer solchen Veränderung der Umstände reicht auch ein kürzerer Zeitraum als ein Monat aus. Allerdings stellt die bloße Verlagerung eines Betriebs um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne weitere Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer dar. Ebenfalls keine Versetzung ist
Das grundsätzliche Verfahren bei einer personellen Einzelmaßnahme sieht schematisch wie folgt aus:
Erster Schritt: Arbeitgeber
Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat von seiner Absicht, eine personelle Einzelmaßnahme durchzuführen und bittet um Zustimmung.
Der Betriebsrat ist am Zug
Der Betriebsrat hat drei Möglichkeiten:
Der Ball liegt im Feld des Arbeitgebers
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung ordnungsgemäß, hat der Arbeitgeber drei Möglichkeiten.
Jetzt ist der Betriebsrat wieder am Ball
Der Betriebsrat hat zwei Möglichkeiten, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme vorläufig durchführt.
Deshalb kombiniert der Arbeitgeber häufig von vorn herein die Durchführung einer vorläufigen Maßnahme mit dem Antrag auf Zustimmungsersetzung.
Das Arbeitsgericht kommt ins Spiel
Das Arbeitsgericht hat zwei Möglichkeiten. Es
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat
über die geplante personelle Einzelmaßnahme unterrichten.
Was heißt "Rechtzeitiges Unterrichten?
Ziel des Unterrichtens ist, dem Betriebsrat die Entscheidung zu ermöglichen, ob er seine Zustimmung erteilt oder nicht. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die erforderlichen Informationen so frühzeitig zukommen lassen, dass er in der Lage ist, sie zu prüfen und auf einer Betriebsratssitzung über die Zustimmung zu entscheiden. Da dies von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt, gibt es keine feste Zeitspanne für die Unterrichtung. Als Richtschnur kann gelten, dass der Arbeitgeber im Normalfall den Betriebsrat spätestens etwa eine Woche vor einer Einstellung unterrichten sollte.
Was heißt „Umfassendes Unterrichten“?
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Auskunft zu erteilen über
Dabei muss er die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Bei Einstellungen und Versetzungen schreibt das Gesetz darüber hinaus vor, dass der Arbeitgeber
mitteilt.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat diese Erfordernisse konkretisiert. So sind dem Betriebsrat bei einer Einstellung die Unterlagen sämtlicher Bewerber, also auch die Personalien der vom AG nicht zur Einstellung vorgesehenen Bewerber, vorzulegen und bis zur Beschlussfassung über den Antrag, längstens für eine Woche, zu überlassen.
Als erforderliche Bewerbungsunterlagen sind neben den Unterlagen, die die Stellenbewerber selbst eingereicht haben, auch solche anzusehen, die der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat. Dazu zählen etwa Personalfragebögen, schriftliche Auskünfte von dritter Seite und Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen. Außerdem muss der Betriebsrat erfahren, wann die Maßnahme in Kraft treten und welcher Art das Beschäftigungsverhältnis (befristet / unbefristet / Teilzeit / Leiharbeit) sein soll.
Einen Anspruch auf Teilnahme an Einstellungsgesprächen hat der Betriebsrat nicht. Haben aber für dieselbe Stelle mehrere solcher Gespräche stattgefunden, muss der Arbeitgeber die Gesichtspunkte angeben, die ihn veranlasst haben, einen von mehreren Bewerbern auszuwählen.
Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse, die ihnen im Rahmen der Unterrichtung bekannt gewordenen sind, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt jedoch nicht anderen Betriebsratsmitgliedern gegenüber.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nur verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten personellen Einzelmaßnahme einzuholen. Das bedeutet auch, dass der Betriebsrat nicht von sich aus aktiv werden kann. Er muss vielmehr warten, bis der Arbeitgeber sich an ihn wendet.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nur wirksam verweigern, wenn er
Die Begründungen, auf die sich die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme stützen kann, sind gesetzlich abschließend geregelt:
„Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
Diese hier aufgeführten Gründe sind die einzigen, die der Betriebsrat zur Begründung der Verweigerung seiner Zustimmung geltend machen kann. Jedes andere Argument - mag es auch noch so gut erscheinen - kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber sich die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss oder die Maßnahme lediglich vorläufig vornehmen kann. Aber auch das bloße Wiederholen des Gesetzestextes reicht für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Andererseits genügt es, wenn möglich erscheint, dass sich der Betriebsrat auf einen oder mehrere gesetzliche Verweigerungsgründe beruft.
Der Betriebsrat muss schriftlich mitteilen, dass er die Zustimmung zu einer Personellen Einzelmaßnahme verweigert. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass die Verweigerung lediglich eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstelle. Denn es gehe gerade nicht um eine vertragliche Vereinbarung. Deshalb ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat die so genannte Textform einhalte. Der Betriebsrat kann seine Mittteilung also auch per Fax oder per Mail schicken. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Das oberste Arbeitsgericht geht sogar noch einen Schritt weiter. Auch eine nicht unterschriebe Mitteilung an den Arbeitgeber ist wirksam, wenn das Schreiben erkennen lässt, von wem es kommt. Das ist der Fall, wenn sich Person und Identität des Absenders aus dem Schriftstück ergeben.
Will der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, muss er dies unter Angabe von zulässigen Gründen „ … innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber …“ tun. Wird der Betriebsrat innerhalb dieser Frist nicht aktiv, „ … so gilt die Zustimmung als erteilt.“
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichtet. Dieser Tag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Erfolgt die Unterrichtung beispielsweise an einem Donnerstag um 14 Uhr, endet die Frist für den Betriebsrat erst am darauffolgenden Donnerstag um 24 Uhr.
Läuft die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ab, kann der Betriebsrat seine Zustimmung noch bis zum Ablauf des nächsten Werktages verweigern.
Im Zusammenhang mit Personellen Einzelmaßnahmen treffen den Arbeitgeber im Wesentlichen zwei Pflichten. Er muss
wenn der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit aus Sachgründen bestritten hat.
Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Maßnahme aufzuheben.
Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber eine vorläufige Maßnahme über zwei Wochen lang aufrecht erhält, nachdem das Arbeitsgericht rechtskräftig die Zustimmung des Betriebsrates nicht ersetzt oder festgestellt hat, dass die Maßnahme nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber aufzugeben, die Maßnahme aufzuheben, muss er sich daran halten. Tut er es trotzdem nicht, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld zu verhängen. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag des Nicht-Spurens 250 €.