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Wenn es sich um eine offizielle Feier handelt, zu der die Geschäfts- oder Abteilungsleitung eingeladen hat und die jeder Beschäftigte besuchen kann, besteht bei Unfällen in der Regel der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
Laden einzelne Kollegen zu einer Feier ein oder organisiert diese eine Abteilung eigenständig, dann handelt es sich rechtlich nicht um eine betriebliche Veranstaltung. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz.
Aber auch bei einer offiziellen betrieblichen Feier ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zeitlich begrenzt. Auf der sicheren Seite ist, wer nur so lange bleibt, bis der Chef den offiziellen Teil für beendet erklärt hat oder selber geht. Für das Sozialgericht Mainz endet ein betriebliches Weihnachtsfest allerdings nicht automatisch mit dem Weggang der Vorgesetzten, sondern erst, wenn die Teilnehmerzahl auf unter 20 Prozent gesunken ist. Weitere zwei Stunden können noch als betriebsbedingt angesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer in dieser Zeit den direkten Heimweg antritt.
Das Biertrinken oder ein Essen in einer Kneipe gehören nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg nicht zu den Unterbrechungen, die typischerweise auf dem Heimweg auftreten.
Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass bei Betriebsfesten Beschäftigte auch zu später Stunde gesetzlich unfallversichert sind, solange der Vorgesetzte noch die Stellung hält. Davon profitierte ein Arbeitnehmer, der auf einem Betriebsfest betrunken die Treppe hinunterfiel. Die Unfallversicherung musste für den entstandenen Schaden aufkommen, weil der Chef als Letzter am Zapfhahn durchhielt und die Feier somit offiziell noch nicht beendet war.
Mit Konsequenzen muss rechnen, wer verbal entgleist. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an, weil ein (betrunkener) Mitarbeiter auf einem Fest den Vorgesetzten „Arschloch“ nannte und ihm den Mittelfinger zeigte. Die Rede des Chefs durch Buhrufe zu stören, reicht indes nicht, so das Hessische Landesarbeitsgericht. Vorgesetzte sind aber nicht verpflichtet, aufzupassen und Sauftiraden zu unterbinden. Selbst dann nicht, wenn Flüssiges unbegrenzt zur Verfügung gestellt wird.
Schlimmer als der Kater am nächsten Tag können Lästereien von Kollegen oder Führungskräften sein – die man sich aber nicht immer gefallen lassen muss. Das Arbeitsgericht Bocholt verurteilte einen Chef zu einer Schmerzensgeldzahlung, weil er behauptete, eine Mitarbeiterin habe den Lambada wie eine Dirne getanzt.
Tjark Menssen, Frankfurt