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Hier finden Sie eine kleine Zusammenfassung zu dem Thema Beteiligungsrechte des Betreibsrates
Es ist gut ein Jahr her, als sich die neu gewählten Betriebsräte konstituiert haben. Denn sie werden, wie auch der Deutsche Bundestag, alle vier Jahre neu gewählt. Dabei ist die Wahlbeteiligung im Betrieb in der Regel höher, als beim Parlament. Nach einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung sehen 70 Prozent der Befragten die Arbeit der Betriebsräte positiv.
Die Betriebsräte leisten eine wichtige Arbeit als Sprachrohr der Belegschaft der Unternehmensleitung gegenüber. Das Gesetz sieht ihre Existenz – mit Ausnahme von Kleinbetrieben – zwingend vor. Sie sind vom Gesetz mit erheblichen Machtmitteln ausgestattet und in ihrer Tätigkeit besonders geschützt.
Im Folgenden geben wir Betriebsratsmitgliedern, ob neu gewählt oder langjährig im Amt, einen Überblick über die Rechtsstellung und die Beteiligungsrechte von Betriebsräten. Denn nur, wer seine Rechte kennt, kann sie auch wirksam durchsetzen.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, die eine effektive Betriebsratsarbeit sicherstellen sollen und die Betriebsratsmitglieder besonders schützten, damit sie ihr Amt auch tatsächlich ungehindert ausüben können.
Das stärkste Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat in den sogenannten sozialen Angelegenheiten. Also bei allem, was das Miteinander im Betrieb prägt, von der Torkontrolle, über die Arbeitszeit, Schichtplänen und Urlaubsplanung bis hin zu Leistungsprämien und Werkskantinen.
Der Betriebsrat verhandelt diese Themen auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber, er hat nicht nur beratende Funktion. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über ein Thema einigen, muss eine Einigungsstelle einberufen werden, die den Konflikt klärt.
Der Personalbereich ist für jedes Unternehmen von zentraler Bedeutung. Hierunter fasst man eine Vielzahl von Maßnahmen, die die Personalstruktur betreffen. Zum Teil sind die Maßnahmen kollektiver Natur und betreffen eine Vielzahl von Menschen, wie bei der Ausschreibung von Stellen und Beurteilungsgrundsätzen. Andere Maßnahmen betreffen jeweils nur einzelne Mitarbeiter, etwa Versetzungen oder Kündigungen.
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