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Ratgeber für Menschen mit Behinderung: Was bringt mir welcher GdB?

Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen oder abzumildern, können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Diese sind an die Schwere der Behinderung geknüpft, also an den Grad der Behinderung (GdB) und zum Teil an die Anerkennung eines Merkzeichens, wie z.B. eine erhebliche Gehbehinderung. Die Interessenlagen für den Wunsch auf Feststellung einer (Schwer-)Behinderung sind unterschiedlich. Mit diesem Ratgeber möchten wir eine Übersicht dazu geben, was welcher GdB bringt.

Nachteilsausgleiche wegen behinderungsbedingter Nachteile sind an den Grad der Behinderung geknüpft. Hier eine kleine Übersicht.
Nachteilsausgleiche wegen behinderungsbedingter Nachteile sind an den Grad der Behinderung geknüpft. Hier eine kleine Übersicht.

Das SGB IX und zahlreiche andere Vorschriften bieten Menschen mit Behinderungen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen.

Die Nachteilsausgleiche betreffen die Bereiche Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 

§ 126 (Nachteilsausgleich) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX [Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen])  lautet:


"Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen."

Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben


Grade im Arbeitsleben gibt es viele Regelungen zum Schutz (schwer-)behinderter Menschen. Diese können in Anspruch genommen werden, wenn ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt ist oder ab einem GdB von 30 eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen vorliegt.

Die wichtigsten Beispiele für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen:

  • Sonderkündigungsschutz 
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen


Ausschließlich für schwerbehinderte Menschen

  • Zusatzurlaub 
  • Benachteiligungsverbot

Teilhabe am Leben in der Gesellschaft


Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen betreffen verschiedene Lebensbereiche. Es gibt Nachteilsausgleiche, die eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. 

Z.B. sind häufig Familien mit behinderten Angehörigen wirtschaftlich stärker belastet als andere. 

Menschen mit Behinderungen benötigen oftmals speziellen Wohnraum, der ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist.

Besonderheiten gibt es beim Wohngeld und beim sozialen Wohnungsbau.

Steuerermäßigungen

Menschen mit Behinderungen wird auf Antrag bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein pauschaler Freibetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Dieser ist abhängig von der Höhe des GdB.

Beim Thema Fahrtkosten haben schwerbehinderte Menschen mit einem GdB ab 70 oder ab 50 mit Anerkennung einer Gehbehinderung (Merkzeichen G) ein Wahlrecht: Entweder können sie eine Entfernungspauschale geltend machen oder einen Werbungskostenabzug für tatsächliche Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Bei der Steuer können außerdem außergewöhnliche Belastungen besonderer Art gelten gemacht werden, z.B. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt.

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G im Ausweis und gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen Gl können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 % und der „Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen.

Parkerleichterungen


Das Parken auf den Behinderten-Parkplätzen ist nur gestattet für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) sowie schwerbehinderte Menschen mit Verlust beider Arme oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen.

Es gibt aber auch Parkerleichterungen (z.B. Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr, parken auf Anwohnerparkplätzen oder im eingeschränkten Halteverbot für 3 Stunden), die als Ausnahmegenehmigung durch die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag genehmigt werden können. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Das gilt für folgenden Personenkreis:

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen 
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane 
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt 
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Darmableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt 


Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, welche dann bundesweit gilt.

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf einen Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

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