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Sobald die Klage beim Arbeitsgericht eingeht, wird Ihr Arbeitgeber darüber informiert. Der zuständige Richter oder die zuständige Richterin setzt einen ersten Termin zur Güteverhandlung an.
Meistens wird das persönliche Erscheinen der Parteien, also beider Seiten angeordnet. Die Kläger*innen lädt das Gericht immer bei Kündigungen, nicht aber unbedingt bei Zahlungsklagen. Entscheidend ist, ob es um tatsächliche oder persönliche Dinge geht, zu der (nur) der Arbeitnehmer etwas sagen kann. Stehen rein rechtliche Fragen im Streit, verzichtet das Gericht meist auf die Parteien und verhandelt nur mit den Prozessbevollmächtigten.
Können Sie nicht zum Termin kommen (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), ist das dem Gericht mitzuteilen. Dieses hat dann zwei Möglichkeiten: Es kann den Termin verschieben oder die Anordnung des persönlichen Erscheinens wieder aufheben. Das Gericht wird dies danach entscheiden, wie wichtig es ist, Sie persönlich dabei zu haben.
Im Gütetermin geht es um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung. Das Gericht hört keine Zeugen und spricht kein Urteil. Zu einem Abschluss kann das Verfahren dennoch kommen. Eher selten, aber nicht ausgeschlossen, ist, dass eine Seite die Sache beendet. Das kann der Arbeitgeber sein, der eine Kündigung zurücknimmt oder eine Forderung anerkennt. Das kann aber auch der Arbeitnehmer sein, der seine Klage zurücknimmt.
Sehr viel häufiger kommt es zu einem Ende des Verfahrens, wenn sich die Parteien einigen. Das Gericht (im Gütetermin ist das ein Vorsitzender Richter) hört sich zunächst an, worum es geht, und macht dann einen Vorschlag zur Güte. Bei Kündigungen ist dies in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Steht eine Zahlung im Streit, schlägt das Gericht einen Teil davon vor. Die Höhe ist abhängig von den Erfolgsaussichten, wie sie das Gericht auf den ersten Blick einschätzt.
In erster Linie übernimmt der Rechtsschutzsekretär/die Rechtsschutzsekretärin das Reden vor Gericht. Wenn das Gericht eine Nachfrage an Sie hat, ist es zwar eine Frage der Höflichkeit zu antworten, eine Verpflichtung besteht aber nicht. Wenn Ihr Chef was sagt, was Sie anders sehen, können Sie was dazu sagen, sollten aber immer ruhig bleiben und sich nicht „um Kopf und Kragen reden“ (etwa bei einer Kündigungsschutzklage, dass Sie sowieso unter keinen Umständen in diesen furchtbaren Betrieb zurückgehen würden).
Unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag, erhalten die Parteien die Möglichkeit sich darüber mit den Prozessvertretern zu besprechen. Auf Wunsch unterbricht das Gericht die Sitzung und Sie können sich außerhalb des Gerichtssaals beraten.
Wenn Sie unsicher sind, müssen Sie nicht direkt ja oder nein sagen. Das Gericht kann Ihnen die Möglichkeit einräumen, den Vergleichsvorschlag später, meist mit einer Frist von ein oder zwei Wochen, anzunehmen oder abzulehnen.
Es ist unabhängig davon während der gesamten Dauer des Verfahrens möglich, sich zu einigen.
Dann setzt das Gericht einen Termin zur Fortführung des Verfahrens an (Kammertermin). Meistens erhält man direkt am Ende des Gütetermins den weiteren Termin. Kann das Gericht den Termin noch nicht festlegen, wird vermerkt „Termin ergeht von Amts wegen“.
Beide Seiten erhalten zudem Auflagen, die sie schriftlich erfüllen müssen. Wer den Anfang macht, hängt davon ab, wer was im Rechtsstreit darlegen und beweisen muss. Bei einer Kündigung muss der Arbeitgeber zunächst die Kündigung begründen. Bei Forderungen der Arbeitnehmerseite muss diese meist als erstes den Anspruch weiter begründen.
Der Termin heißt so, weil er vor der Kammer stattfindet. Diese besteht neben dem Vorsitzenden Richter aus zwei Ehrenamtlichen Richter*innen, je eine*r für die Seite der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Zusammen berät die Kammer über die Klage und wie zu entscheiden ist.
Zeugen werden - wenn überhaupt - im Kammertermin gehört. Sehr oft kommt das allerdings bei den Arbeitsgerichten nicht vor.
Zu einer Vernehmung von Zeugen kommt es, wenn
Hat die Kammer alles gehört, was sie für ein Urteil braucht, schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung mit den Worten „eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung“. Das bedeutet aber nicht, dass es sofort zum Urteilsspruch kommt. Die Kammer verkündet erst am Ende des Sitzungstages, wenn alle Termine sowie die Beratungen zu den einzelnen Rechtsstreiten vorbei ist.
Das Gericht hat zudem die Möglichkeit, nicht unmittelbar eine Entscheidung zu verkünden, sondern später in einem so genannten Verkündungstermin. An diesem Termin nehmen weder die Parteien noch die Prozessbevollmächtigten teil.
Sie erhalten zunächst ein Sitzungsprotokoll zu dem Termin. Darin steht auch, wie die Kammer entschieden hat. Hier erfahren Sie aber nur, ob das Gericht der Klage stattgegeben oder diese abgewiesen hat (Tenor der Entscheidung). Eine Begründung enthält das Protokoll nicht.
Später erhalten Sie das vollständige Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Nach dem Gesetz müssen die Richter*innen das Urteil spätestens nach fünf Monaten abgesetzt haben. Das ist ein sehr langer Zeitraum, der selten ausgereizt wird.
Erst wenn das Urteil im Volltext vorliegt, läuft die Frist von einem Monat für eine mögliche Berufung beim Landesarbeitsgericht.
Eine Berufung zur Überprüfung des Urteils können Sie (oder die Gegenseite) einlegen, wenn das Arbeitsgericht eine solche im Urteil zugelassen hat oder es im Verfahren um einen Wert von mehr 600 € geht.
Für vom DGB Rechtsschutz vertretenen Gewerkschaftsmitglieder ist das arbeitsgerichtliche Verfahren kostenfrei. Ist die Klage in erster Instanz ohne Erfolg, prüft die Einzelgewerkschaft allerdings, ob sie Rechtsschutz auch für die zweite Instanz erteilt. Das hängt dann von den Erfolgsaussichten ab, also ob beim Landesarbeitsgericht ein anderes Ergebnis herauskommen kann.