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Ein Privatfahrzeug inklusive Wertverlust, Unterhaltskosten und Verschleiß kostet richtig Geld. Da kann ein Firmenfahrzeug, das privat genutzt werden darf, sehr lukrativ sein. Über die private Nutzung sollte eine schriftliche Regelung getroffen werden, z.B. auch, ob Fahrten ins Ausland gemacht werden dürfen. Das beugt zukünftigen Streitereien vor.
Neumann freut sich, denn sein Arbeitgeber bietet ihm einen Firmenwagen an. Er nennt ihm auch direkt den Listenpreis des Autos von 30.000 €.
Sein Chef sagt ihm auch die private Nutzung zu. Er will die sog. 1 % Regelung anwenden. Fast jede Leistung, die Arbeitnehmer*innen im Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber erhalten, ist steuer -und sozialversicherungspflichtig. Hier ist das der geldwerte Vorteil, der - egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen - 1 % vom Listenpreis beträgt.
D.h.: Kostet das Auto neu 30.000 € erhält Neumann zusätzlich auf seiner Abrechnung einen Betrag in Höhe von 300 € brutto monatlich. 300 € netto werden ihm abgezogen.
Der Arbeitgeber trägt die laufenden Kosten wie Steuer, Versicherung, Unterhaltskosten, Reparatur. Neumann erhält eine Tankkarte.
Neumann ist ledig, sein Bruttoverdienst 3.300 € im Monat.
Beispielsrechnung (Beträge aus einem brutto-netto Rechner):
Neumann hat Steuerklasse 1, ist also ledig und hat keine Kinder
Brutto ohne geldwerten Vorteil 3.300 € +300 € =3.600 € / ohne Firmenwagen 3.300,00
Abzüge
Lohnsteuer 575,75 494,58
Kirchensteuer 51,81 44,51
Solidaritätszuschlag 31,66 659,22 27,20 566,29
Sozialabgaben
Rentenversicherung 334,80 306,90
Arbeitslosenvers. 45,00 41,25
Krankenvers. 279,00 255,75
Pflegeversicherung 63,90 722,70 58,58 662,48
Netto 2.218,08 2071,23
./. Sachbezug 300,00
Auszahlungsbetrag 1.918,08
2.071,23 € minus 1.918,08 € = 153,15 € weniger Auszahlungsbetrag.
Durch diese Regelung beteiligt sich Neumann mit 153,15 € netto an dem Auto.
Nur wenn die private Nutzung verboten ist, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg lässt sich mit einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises berechnen. Wie bei der Pendlerpauschale zählt der Weg immer nur einfach.
Beispiel: Neumanns Arbeitsweg beträgt 20 km (einfache Strecke)
20 km x 0,03 % von 30.000 €= 180 €.
Das würde Neumanns Bruttolohn auf 3.300 € plus 300 € plus 180 €= 3. 780 € erhöhen. Auch diese 180 € würden vom Nettolohn wieder einbehalten.
Für Elektroautos und Plug-in-Hybride, gibt es billigere Sonderregelungen. Geht es aber nicht auch so billiger?
Es gibt zwei Wege der Besteuerung: die beschriebene 1 % Regelung sowie das Fahrtenbuch.
Ein Wechsel zwischen den beiden Methoden ist während des Jahres nicht möglich.
Ob die Methode Fahrtenbuch günstiger ist, liegt zum einen daran wie teuer der Listenpreis des Wagens bei der Erstzulassung ist. Zum anderen kommt es darauf an, wie viel private Kilometer Neumann fährt.
Das Fahrtenbuch muss die Anforderungen des Finanzamts erfüllen, es dürfen im Nachhinein keine Änderung vorgenommen werden können.
Neumann testet 2 Monate das Fahrtenbuch und kommt zu dem Ergebnis, dass er im Jahr 5.000 km privat und insgesamt 20.000 km fährt. Die hochgerechneten Kosten betragen 14.000 €.
14.000 €: 20.000 km ergeben 0,70 € pro km
Geldwerter Vorteil: 291,67 € statt der 480 € (0,70 € x 5.000 km = 3.500 € monatlich)
Doch Neumanns Chef will das Risiko nicht tragen, wenn das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht als korrekt anerkennt. Und überhaupt sei das zu aufwändig. Er könne das selbst mit dem Finanzamt regeln. Das geht tatsächlich bei der Einkommensteuer.
Neumanns Prognose war richtig. Die Buchhaltung bestätigt Bruttokosten in Höhe von 14.000 €. Er kann gegenüber dem Finanzamt folgende Rechnung aufmachen:
Der Arbeitgeber hat 12 x 480 € versteuert = 5.760 €
Einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt der Betrag nach Fahrtenbuch 5.000 km x 0.70 = 3.500 €.
Damit sind 2.260 € zu viel besteuert worden. Um diesen Betrag kürzt das Finanzamt den Bruttolohn.
Zusätzlich kann er noch die Werbungskosten geltend machen für 220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €.
Damit übersteigt er den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 €, der in den Tabellen schon eingearbeitet ist, um 320 €. Diese wirken sich wie die Kürzung mit seinem individuellen Steuersatz aus. Ist der z.B. 25 % ist die Rechnung 320 € und 2.260 € = 2.580 € x 25 % = ein Einkommensteuerersparnis von 645 €. Das ist doch schon mal was.
Sozialversicherungsrechtlich ist keine Korrektur möglich.
Auch während der Urlaubszeiten ist der geldwerte Vorteil eines privat nutzbaren Dienstwagens zu versteuern. Denn zum einen ist das Gestellen eines Dienstwagens auch zu privaten Verwendung neben der Vergütung eine weitere Gegenleistung für die geschuldete Arbeit. Zum anderen handelt es sich bei der 1% Regelung um eine pauschale Berechnung. Diese wird nicht geändert.
Neumann hat auch während seines Erholungsurlaubs Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit, weil er für diese Zeit Entgelt erhält.
Während der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält, gilt das Gleiche wie beim Urlaub. Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger, ändert sich das:
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.12.2010 - 9 AzR 631/09) begründet, warum der Anspruch auf die private Nutzung mit dem Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraumes endet. Da es eine weitere Gegenleistung für die geschuldete Arbeit ist, endet diese mit Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung.
Der Arbeitgeber kann dann den Wagen auch zurückfordern, es sei denn im Überlassungsvertrag ist es anders geregelt.
Neumann ist schon im Krankengeldbezug. An den Firmenwagen haben weder er noch sein Chef gedacht. Dieser belässt ihm weiter den PKW.
Egal ist, ob Neumann den Wagen wegen seines Gipsbeines gar nicht nutzen kann. Die reine Nutzungsmöglichkeit reicht nach neuerer Rechtsprechung aus. Der geldwerte Vorteil ist voll abzurechnen.
Je nach Höhe des Vorteils und der Steuerklasse des Arbeitnehmers fällt keine Lohnsteuer an. Wenn doch, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen. Ob Sozialabgaben anfallen, hängt davon ab, wie hoch bei Berechnung des geldwerten Vorteils der Nettobetrag ist. Wenn dieser im Monat zusammen mit dem Krankengeld das übliche Nettoentgelt nicht um 50 € überschreitet, bleibt es frei. Übersteigt es den Betrag, fallen auch Sozialabgaben an (§ 23 c SGB IV).
Als die Buchhalterin Neumann darauf aufmerksam macht, dass bei ihm Steuer und Sozialabgaben anfallen, gibt er den Wagen für die Zeit des Krankengeldbezugs zurück.
Neumann hat sich ganz auf den Firmenwagen verlassen, er sieht gar nicht ein den während des Krankengeldbezugs zurückzugeben. Der Chef fordert vergeblich zurück und verhängt auch noch ein Nutzungsverbot. Was gilt in einem solchen Fall?
Wenn der Arbeitnehmer weder den Pkw zurückgibt, noch sich an das Nutzungsverbot hält und den Wagen unbefugt nutzt, hat das keinen Entgeltcharakter. Den Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers einräumt, wird nicht „für“ seine Beschäftigung gezahlt. Der Bundesfinanzhof hat dies mit mehreren Urteilen bestätig (BFH, Urteile vom 21.3.2013 - VI R 42/12 und vom 18.4.2013 - VI R 23/12). Auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 27.4.2015 - 5 Sa 1020/14) musste sich mit dieser Frage befassen und hat ebenfalls den Entgeltcharakter verneint.
Bei unberechtigter Nutzung fallen auch keine Sozialabgaben an. Selbstverständlich ist dennoch nicht unbedingt ratsam, den Dienstwagen gegen den Willen des Arbeitgebers zu behalten.
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Hierüber muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden: Können kurzfristige Absagen für die Weihnachtsfeier die feiernden Kollegen steuerlich belasten?