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Viele Beschäftigte übersehen, dass sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber ihrem Arbeitgeber zwei Pflichten haben:
Zum einen muss der Erkrankte durch Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachweisen, dass er arbeitsunfähig ist.
Nach dem Gesetz gilt dies aber nur für eine Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen. Der Nachweis muss dann am vierten Tag erfolgen.
Allerdings kann der Arbeitgeber hiervon abweichend schon einen früheren Nachweis ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen sind zu beachten.
Neben dieser Nachweispflicht besteht in jedem Fall die Anzeigepflicht: Der erkrankte Arbeitnehmer ist immer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Er muss also sofort dann, wenn er weiß, dass er nicht zur Arbeit kommt, den Chef informieren, und zwar in der Regel telefonisch. Andere Kommunikationswege (E-Mail, SMS) sind aber möglich, sofern sie den betrieblichen Vorgaben entsprechen und eine sofortige Kenntnisnahme gewährleistet ist.
Diese Information muss regelmäßig vor Schichtbeginn erfolgen, damit der Arbeitgeber die Krankheitsvertretung noch organisieren kann. Wer sich krank fühlt und zum Arzt geht, muss also seinen Chef schon vor dem Arztbesuch anrufen; wird er für eine Woche „krankgeschrieben“, muss er nach dem Arztbesuch unverzüglich über die Dauer seines Fernbleibens informieren.
Eine erneute Mitteilung wird erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst gedacht andauert.
Eine Verletzung der Anzeige- oder Nachweispflicht kann zu einer Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung führen.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn und solange ihm der vorgeschriebene Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegt.
Zu unterscheiden ist übrigens zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit: Wer unter einem „Männerschnupfen“ leidet, ist sicherlich krank, bei leichten Auswirkungen aber nicht unbedingt arbeitsunfähig.
Diese Frage hängt auch von der verrichteten Tätigkeit ab. Ein gebrochener kleiner Finger führt bei einer Schreibtischtätigkeit nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit, bei einer schweren körperlichen Arbeit hingegen schon.
Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb der ersten Woche auch der Krankenkasse gemeldet werden, da sonst der Krankengeldanspruch entfällt. Dies ist wichtig, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet, beispielsweise in der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses.