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§ 159 SGB III lautet im ersten Absatz: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt auch dann vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
Bei einem Aufhebungsvertrag handeln Arbeitnehmer*innen also immer vertragswidrig im Sinne des Sozialgesetzbuches, da sie die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen. Unerheblich ist dabei, wer die Initiative zum Aufhebungsvertrag ergriffen hat.
Entscheidend für die Frage „Sperrzeit - Ja oder Nein?“ ist, ob dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Seite stand.
Hier hat die Rechtsprechung folgenden Grundsatz aufgestellt: Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.
In der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit zu § 159 SGB III war bisher geregelt, dass ein wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung nur vorliegt, wenn die drohende Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung ist. Nach der Überarbeitung der Geschäftsanweisung liegt ein solcher wichtiger Grund nun auch vor, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene Gründe gestützt würde. Das sind zumeist krankheitsbedingte Gründe.
Unter 159.1.2.1 Wichtiger Grund bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses oder vertragswidrigem Verhalten ist der Punkt f ergänzt worden. Es heißt dort nun (auszugsweise):
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)
f) der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Kündigung das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt beendet hat.
Die Rechtsprechung erkennt einen wichtigen Grund an, wenn das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag zu dem Zeitpunkt endet, zu dem es auch durch eine Kündigung geendet hätte.
Bei einer früheren Beendigung kommt es drauf an, ob das Abwarten der Kündigung zuzumuten gewesen wäre. Das kommt auf den Einzelfall an, und allein die Tatsache, dass dann möglicherweise keine Abfindung gezahlt worden wäre, reicht den Gerichten nicht aus (z.B.: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2017, L 10 AL 25/16).
Die drohende krankheitsbedingte Kündigung stellt einen wichtigen Grund da, der bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit verhindert. Aber Achtung: Wenn die Parteien im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht einhalten und eine Abfindung vereinbaren, tritt ein Ruhen beim Arbeitslosengeld ein und zwar unabhängig von irgendwelchen Gründen.
Bei dieser Vorschrift zum Ruhen bei Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) spielen weder Kündigungsgründe noch gesundheitliche Gründe eine Rolle.
Diesen Ratschlag sollten Arbeitnehmer*innen immer beherzigen, die sich mit dem Gedanken tragen, das Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrages zu beenden. Denn die Arbeitsagenturen können Sachverhalte prüfen und verbindlich mitteilen, ob es im Falle eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit kommen wird. Bei einer schriftlichen Bestätigung ist man auf der sicheren Seite.
Und unter Umständen kommt bei Krankheit auch ein anderer wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in Frage. Hier sind in der Geschäftsanweisung Fälle vorgesehen, in denen erheblicher psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorlag oder in denen die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem Leistungsvermögen nicht zumutbar ist. Grade in Fällen psychischer Erkrankungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, bestätigen die Arbeitsagenturen in der Regel problemlos, dass keine Sperrzeit eintritt, wenn der Betroffene einen Aufhebungsvertrag schließt oder sogar selbst kündigt.