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Der Entleiherbetrieb ist nach § 9 Nr. 2 AÜG verpflichtet, Stammbeschäftigte und Leiharbeitnehmer gleich zu behandeln („Equal Pay – Equal Treatment“-Prinzip). Das bedeutet, dass ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit der Überlassung die Arbeitsbedingungen eines Leiharbeitnehmers denen eines vergleichbar eingesetzten Mitarbeiters des Entleiherunternehmens entsprechen sollen.
Dies beinhaltet auch Bezahlung, Sondervergütungen, Jahreszahlungen sowie Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. Ein Tarifvertrag kann aber abweichende Regelungen zulassen. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Die Gewerkschaften haben in der Vergangenheit erfolgreich gegen sogenannte „christliche Gewerkschaften“ gekämpft, die Billigtarifverträge angeboten haben. Es muss aber nach wie vor solchen Dumpingverträgen gewarnt werden.