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Anspruch auf Korrektur des Arbeitszeugnisses besteht, wenn:
Grundsätzlich wird in Zeugnissen eine befriedigende Leistung bescheinigt. Bei Klagen gilt: Arbeitnehmer sind dann beweispflichtig, wenn sie eine befriedigende (durchschnittliche) Leistung korrigiert haben möchten. Sie müssen beweisen, bessere Leistungen erbracht zu haben. Bei einer ausreichenden Bewertung (Note 4) ist dagegen der Arbeitgeber beweispflichtig.