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Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dieses Recht kann er gerichtlich im Beschlussverfahren durchsetzen.
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit, des Urlaubs, der Kurz- oder Mehrarbeit, der Unfallverhütung, bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und bei der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen darf der Betriebsrat mitbestimmen (§ 87 BetrVG). Bedeutsam ist auch das Mitbestimmungsrecht bei der Schaffung allgemeingültiger, verbindlicher Verhaltensregeln der Beschäftigten.
Der Betriebsrat muss vor Ausspruch jeder Art von Kündigung angehört werden. In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten braucht der Arbeitgeber für jede Einstellung, Ein- oder Umgruppierung und Versetzung dessen Zustimmung. Außerdem hat der Betriebsrat umfangreiche Möglichkeiten, bei Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen mitzuwirken oder diese durchzusetzen, Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu machen oder bei der Gestaltung von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen mitzubestimmen.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigtenmuss der Arbeitgeber vor einer Stilllegung bzw. Verlagerung des Betriebs oder vor Massenentlassungen eine Einigung mit dem Betriebsrat versuchen. In einem auszuhandelnden Sozialplan achtet die betriebliche Interessenvertretung darauf, dass wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten ausgeglichen oder gemildert werden – durch Weiterbildungsmaßnahmen, Abfindungen, Übernahme der Umzugskosten oder Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands. In Unternehmen ab 101 Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens informiert.