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Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht nicht. Es sei denn, Tarifverträge oder Sozialpläne sehen eine vor. Der Arbeitgeber kann in der Kündigung eine Abfindung für den Fall anbieten, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Bevor der Arbeitnehmer darauf eingeht, sollte er unbedingt mit der Gewerkschaft sprechen. Die Zahlung einer Abfindung kann auch Folgen für das Arbeitslosengeld haben: Scheidet ein Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen aus, vermutet der Gesetzgeber, dass in der Abfindung ein Teil des Arbeitsentgelts enthalten ist, das sonst für die einzuhaltende Kündigungsfrist zu zahlen wäre. Folge: Das Arbeitslosengeld ruht für eine bestimmte Zeit - je nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit.