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Im Idealfall steht der Gang zur Bundesagentur für Arbeit gar nicht an, da der Arbeitnehmer direkt eine neue Arbeitsstelle antritt, wenn das alte Arbeitsverhältnis endet. Aber das ist leider nicht der Regelfall, oft muss zumindest vorübergehend Arbeitslosengeld bezogen werden. Und wenn dies so ist, so sind wichtige Punkte zu bedenken.
Arbeitnehmer*innen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit beträgt 12 Monate, was bedeutet, dass der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung (Rahmenfrist) mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben muss.
Die erste Falle ist der zu späte Gang zur Bundesagentur für Arbeit. Wir empfehlen, sich unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung arbeitssuchend zu melden. Für die Fristen zur Meldung kommt es darauf an, wie viel Zeit zwischen Kenntnis der Beendigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Ist der Zeitraum länger als drei Monate, muss die Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung erfolgen (auch bei Befristungen). Bei weniger als drei Monaten hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
Achtung: Die Meldung als arbeitssuchend kann schriftlich (auch online), telefonisch oder persönlich bei der Agentur für Arbeit vor Ort erfolgen. Wer sich nicht persönlich meldet, muss dies aber nachholen, spätestens bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Wer sich nicht frühzeitig meldet, bekommt eine einwöchige Sperrzeit.
Es muss unterschieden werden zwischen der Meldung als arbeitssuchend und der als arbeitslos. Erfolgt die erste nicht oder zu spät, kommt es zu einer Sperrzeit. Unterbleibt die zweite, entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Während die Meldung als arbeitssuchend auch schriftlich oder telefonisch erfolgen kann, muss die Meldung als arbeitslos als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld persönlich erfolgen. Sie gilt als Antrag auf Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Es kann zu einer Sperrzeit kommen, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis selbst löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat. Das allerdings nur, wenn es für das Verhalten des gekündigten bzw. kündigenden Beschäftigten keinen wichtigen Grund gibt.
Ein Aufhebungsvertrag kann zum Beispiel geschlossen werden, um eine unausweichliche betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Häufig kann der Job aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden. Auch das wird in der Regel als wichtiger Grund anerkannt.
Wir empfehlen grundsätzlich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung mit der Arbeitsagentur vor Ort zu klären, ob es bei einer solchen Regelung zu einer Sperrzeit kommen würde. Bestehen seitens der Agentur für Arbeit keine Bedenken, sollte man sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Dass eine Sperrzeit droht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Beschäftigten selbst beendet wird oder der Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters kündigt, wissen die Meisten. Aber eine große Gefahr liegt in der frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung, was oft nicht bekannt ist und zu einer längeren Durststrecke als 12 Wochen führen kann.
Erhält die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung oder ähnliche Leistung (das Gesetz spricht von Entlassungsentschädigung) und wird dabei die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und dies vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte.
Wichtig: Bei dieser Vorschrift ist es völlig unerheblich ist, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Wird das Arbeitsverhältnis beendet ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld automatisch. Anders als bei der Sperrzeit sieht das Gesetz nicht die Möglichkeit vor, der Rechtsfolge zu entgehen, sollte es einen wichtigen Grund für die (frühzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses geben.
Es ist dabei allein auf die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers abzustellen, unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, von welcher Seite die Initiative hierzu ergriffen worden ist und unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
Da der Ruhenstatbestand nicht danach unterscheidet, wer und aus welchem Grund gekündigt hat, wäre auch unbeachtlich, wenn das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet wird, selbst wenn diese so gravierend sind, dass sich eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. So die Rechtsprechung dazu. Diese stellt darauf ab, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht erforderlich ist. Soll heißen: Auch wenn die Abfindung sowieso gezahlt worden wäre – auch bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist – tritt das Ruhen ein, wenn eine frühzeitige Beendigung mit einer Abfindung zusammentrifft.
Beschäftigte, die sich „schnell“ aus Ihrem Arbeitsverhältnis lösen wollten, sollten deshalb Vorsicht walten lassen, auch wenn es gute Gründe für die Beendigung gibt. Dies gilt besonders bei langen Beschäftigungsverhältnissen mit langen Kündigungsfristen. Wenn kein Anschlussarbeitsverhältnis besteht und eine Abfindung gezahlt wird, sollten sich Beschäftigte nicht auf eine Beendigung unter Nichteinhaltung der geltenden Kündigungsfrist einlassen. In den Fällen, in denen der Leidensdruck so groß ist, dass der Ablauf der Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann, sollte die Möglichkeit einer Freistellung in Betracht gezogen werden.
Oft kommt es vor, dass Beschäftigte zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zu sofort gekündigt werden und in einem Kündigungsschutzverfahren per Vergleich oder Urteil ein späterer Beendigungszeitpunkt festgelegt wird. Dies kommt vor allem bei fristlosen Kündigungen vor und bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Wenn bis zu einer gerichtlichen Klärung Arbeitslosengeld bezogen wird, bekommt die Arbeitsagentur für den Zeitraum, für den noch Anspruch auf Lohn bestand, das gezahlte Arbeitslosengeld zurück. Aber: Eine solche Rückabwicklung beseitigt nicht alles. Denn die Gewährung von Arbeitslosengeld legt die Rahmenfrist fest, auch wenn später gerichtlich entschieden oder vereinbart wird, dass das Arbeitsverhältnis noch für einige Zeit fortbesteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ist eine Änderung der Rahmenfrist durch eine vergleichsweise Vereinbarung rechtlich nicht mehr zulässig. So die Rechtsprechung. Danach kann die nachträgliche Korrektur einer für den Leistungsfall maßgeblichen Rahmenfrist nicht erfolgen. Eine solche Korrektur ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsgericht auf eine Kündigungsschutzklage hin durch Urteil oder die Arbeitsvertragsparteien in einem gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen späteren Zeitpunkt festlegen, als dem faktischen Ende der Beschäftigung.
Arbeitnehmer*innen können bis zur Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Darauf weist das Bundessozialgericht in einer Entscheidung zu dieser Thematik hin. Der Trick soll also sein, erst gar kein Stammrecht entstehen zu lassen, sondern abzuwarten, was das arbeitsgerichtliche Verfahren ergibt. In der Praxis wird es aber leider so sein, dass viele Betroffene dazu finanziell gar nicht in der Lage sind, sondern auf die Zahlung von Arbeitslosengeld angewiesen sind, bis geklärt ist, ob das Arbeitsverhältnis ganz oder vorübergehend fortbesteht. Und: Hat man bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst später entstehen soll, kann Arbeitslosengeld auch erst dann gezahlt werden und nicht etwa rückwirkend, falls es mit der Klage vor dem Arbeitsgericht oder einem Vergleich doch nichts wird. Mit der Möglichkeit zunächst auf Arbeitslosengeld zu verzichten, sollte also vorsichtig umgegangen werden.
In Fällen, in denen gute Chancen auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bestehen (Kündigungsfrist nicht eingehalten oder fristlose Kündigung klar nicht gerechtfertigt), kann darüber nachgedacht werden. Lohnenswert kann es dann sein, wenn der spätere Zeitpunkt dazu führt, dass ein deutlich längerer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.