Arbeitsrecht
Sozialrecht
Verwaltungsrecht
Verfahrensrecht
Steuerrecht für Arbeitnehmer
Kontakt
Aktuelles
Wir
Recht
Ratgeber
Für
betriebsraete
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Beschäftigten berücksichtigen. Er muss also einem Urlaubsantrag auch hinsichtlich der gewünschten Zeit stattgeben. Etwas anderes gilt aber dann, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter Vorrang haben. Dann darf im Einzelfall ein Urlaubsantrag auch einmal abgelehnt werden.
Aber welche Kriterien gelten?
Dringende betriebliche Belange stehen einem Urlaubswunsch entgegen, wenn die Urlaubsnahme zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen würde. Der Arbeitgeber muss also nicht dulden, dass der ganze Betrieb oder einzelne Abteilungen „lahm liegen“. So wird beispielsweise im Einzelhandel der Hauptumsatz in der Vorweihnachtszeit gemacht. Dem steht es entgegen, wenn Beschäftigte dann massenhaft Urlaub machen. Und der Besitzer eines Eiscafés bekommt Probleme, wenn seine Servicekräfte ausgerechnet im Hochsommer am Strand liegen.
Allerdings ist auch dann eine absolute Urlaubssperre nur im Ausnahmefall zulässig. Vielmehr hat eine Abwägung zu erfolgen zwischen den betrieblichen Interessen und dem Interesse des Beschäftigten, gerade zur Antragszeit Urlaub machen zu wollen. So wird etwa auch in der Hauptsaison ein Urlaub nicht verwehrt werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer einen im Ausland lebenden schwer erkrankten nahen Verwandten besuchen will.
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung personeller Engpässe in der Haupturlaubszeit zusätzliches Personal einzustellen. Auf der anderen Seite ist eine gewisse Personalreserve vorzuhalten, um allen Beschäftigten im Jahresverlauf Urlaub zu ermöglichen. Einschränkungen im Betriebsablauf in der Urlaubszeit sind hinzunehmen. Und den Arbeitskolleg*innen ist durchaus auch eine gewisse Urlaubsvertretung zuzumuten. Man profitiert ja schließlich im umgekehrten Fall auch davon.
Liegen mehr Urlaubswünsche vor, als zeitgleich genehmigt werden können, muss eine personelle Auswahl erfolgen. Dabei muss nach sozialen Kriterien vorgegangen werden. Bei Vorrang des Urlaubswunsches eines Arbeitskollegen darf der Urlaubsantrag dann abgelehnt werden. Auch in diesem Fall ist eine Abwägung der jeweiligen Interessen erforderlich. Als soziale Gesichtspunkte können Lebensalter und Betriebszugehörigkeit, aber auch Unterhaltspflichten herangezogen werden.
Wer schulpflichtige Kinder hat, ist bei seinem Urlaubswunsch in den Schulferien sicherlich grundsätzlich gegenüber einem kinderlosen Beschäftigten zu bevorzugen. Aber dieser Punkt ist kein Freibrief. Auch ein kinderloser Arbeitnehmer, der mit einem Lehrer liiert ist, ist auf die Schulferien angewiesen und hat für diese Zeit ein berechtigtes Urlaubsinteresse. Das liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn der Lebenspartner wegen fester Betriebsferien in seinem Betrieb an bestimmte Urlaubszeiten gebunden ist.
Vorrangige Berücksichtigung bei der Urlaubsvergabe in der Ferienzeit bedeutet aber nicht, dass Eltern die gesamten Schulferien blockieren dürfen. Die Schulsommerferien sind lang genug und können „geteilt“ werden, so dass zwei oder gar drei Beschäftigte nacheinander Urlaub machen können. Wer in den Osterferien frei hatte, muss in den Herbstferien zurücktreten. Im Folgejahr ist dann bei gleicher Konstellation zu tauschen. Ähnliches gilt zum Jahresende: Freizeit zu Weihnachten kann bedeuten, dass man Silvester zur Arbeit muss. Eventuell wird auch hier im kommenden Jahr gewechselt.
Auch gesundheitliche Aspekte können aufgrund sozialer Gesichtspunkte einen Urlaubszeitpunkt begründen. So ist ein an Heuschnupfen Erkrankter eventuell auf einen bestimmten Zeitpunkt angewiesen, um Urlaub am Meer zu machen.
Zur Vermeidung überschneidender Urlaubswünsche hilft eine langfristige Planung sowie eine Absprache mit den direkten Arbeitskollegen aus der Abteilung. Eine Einigung untereinander ist allemal besser als eine Entscheidung durch den Chef. Wer seinen Urlaubszeitpunkt frühzeitig festlegt, ist im Vorteil.
Aber Vorsicht! Es gilt nicht unbedingt das Windhundprinzip. Auch plötzlich eintretende Umstände wie ein unerwarteter Todesfall in der Familie können einen Urlaubswunsch rechtfertigen.
Wenn im Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, hat dieser bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
Beschäftigte, die bei einer Urlaubsablehnung ihre persönlichen Interessen nicht gewahrt sehen, können versuchen, mit Hilfe des Arbeitsgerichtes ihren Urlaub durchzusetzen. In Eilfällen muss dann wegen der erhebliche Prozessdauer der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. Betroffene sollten umgehend zu ihrer Gewerkschaft oder zum DGB Rechtsschutz gehen.
Links:
Wie verhalten Sie sich richtig, wenn der Chef Ihren Urlaub zu Unrecht ablehnt? Lesen Sie dazu:
Sofort handeln bei unberechtigter Urlaubsablehnung
Wertvolle Tipps rund um den Urlaub haben wir hier:
10 Fragen und Antworten zum Urlaub
Und wie sieht es eigentlich mit dem Urlaubsgeld aus?