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So viel ist klar: Beschäftigte müssen an jedem Werktag arbeiten, es sei denn, sie haben Urlaub oder eine Freischicht. Oder es ist ein gesetzlicher Feiertag.
Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzliche Feiertage. Also hat jeder Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist, frei.
Gleiches gilt für den Neujahrstag, den 1. Januar.
Was ist aber mit dem Heiligabend, dem seit Kindertagen „höchsten Feiertag“ und mit Silvester, dem Tag, an dem sich auch viele Nichtchristen auf den Jahreswechsel vorbereiten?
Achtung, Falle!
Diese beiden Tage sind entgegen weit verbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage. Also besteht - wenn diese Tage nicht gerade auf ein Wochenende fallen - grundsätzlich Arbeitspflicht. Frei hat dann nur, wer Urlaub erhält.
Es gibt aber in vielen Bereichen Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester Arbeitsbefreiung vorsehen, zum Teil wenigstens für einen halben Tag. So endet beispielsweise in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit um 13.00 Uhr. Und vielfach existieren betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, bevor Sie Ihre Silvesterparty planen.
Unter Umständen besteht ein Freizeitanspruch für Heiligabend und Silvester auch aufgrund einer entsprechenden betrieblichen Übung. Wenn der Chef seine Beschäftigten in den vergangenen Jahren wiederholt und ohne Einschränkung an diesen Tagen freigestellt hat, können sich seine Arbeitnehmer auf einen dadurch geschaffenen Anspruch berufen. Das Verhalten des Arbeitgebers lässt dann nämlich auf einen entsprechenden Bindungswillen schließen.
Für die Tage „zwischen den Jahren“, also zwischen Weihnachten und Neujahr gilt: Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Oftmals gibt es für diesen Zeitraum Betriebsferien, so dass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall: Planen Sie frühzeitig und sprechen sich mit ihren Arbeitskollegen ab, wenn Sie Urlaub haben wollen. Erfahrungsgemäß ist dies eine Zeit, in der fast alle Beschäftigte frei haben wollen.
Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Chef den Urlaub ablehnen.
Wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub verweigert, Sie aber trotzdem aus wichtigen Gründen freie Tage haben wollen, müssen Sie nicht sofort aufgeben: Versuchen Sie zunächst eine Absprache mit Ihren Arbeitskollegen, die Urlaub erhalten haben. Vielleicht ist ein Tausch möglich. Dazu ist aber selbstverständlich auch die Zustimmung des für die Urlaubsgewährung zuständigen Vorgesetzten erforderlich.
Klappt das nicht, sollten Sie sich an den Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft wenden. Und als letzte Möglichkeit bleibt dann nur noch der Versuch, den Urlaubswunsch gerichtlich durchzusetzen, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Allen Gewerkschaftsmitgliedern kann die DGB Rechtsschutz GmbH behilflich sein.
Aber warten Sie mit einer gerichtlichen Klärung nicht bis zum letzten Tag: Auch Richter*innen und Beschäftigte des Arbeitsgerichts möchten Urlaub machen!