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Das Gesetz fasst sich erfreulich kurz: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden.“ Damit soll verhindert werden, dass Sie einen jährlich wachsenden Urlaubsanspruch vor sich herschieben. Schließlich sollen Sie sich im Urlaub erholen. Wenn Sie Ihren Urlaub bis zum 31. Dezember nicht genommen haben, verlieren Sie Ihren Urlaubsanspruch. Ersatzlos.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung wird nicht genommener Urlaub also nicht automatisch ins nächste Jahr herübergerettet.
Es gibt nur zwei Fälle, in denen das Gesetz eine Übertragung erlaubt, und auch dann nur bis zum 31. März. Zum einen, wenn Sie den Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht nehmen konnten. Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel erhöhter Arbeitsbedarf oder die Erkrankung von Kollegen sein.
Zum anderen kann Urlaub übertragen werden, wenn Sie aus persönlichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie unter einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot stehen.
Urlaub, der bis zum 31. März übertragen wurde und bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen wird, verfällt ebenfalls ersatzlos.
Mit persönlichen Gründen ist vor allem eine Erkrankung gemeint. Aber Vorsicht: Dieser Fall kommt nur zur Anwendung, wenn Sie erst so spät im Jahr wieder gesund werden, dass Sie Ihren Urlaub im alten Jahr nicht mehr vollständig nehmen konnten. Urlaub, den Sie im alten Jahr nehmen konnten, müssen Sie auch im alten Jahr nehmen, sonst verfällt er.
Bei langfristigen Erkrankungen, die über den 31. März hinausgehen, verlieren Sie Ihren Urlaubsanspruch nicht. Nur wenn Ihre Erkrankung länger andauert als bis zum 31. März des übernächsten Jahres, verfällt Ihr Anspruch dann doch.
Wenn Sie also dieses Jahr krank waren und deshalb keinen Urlaub nehmen konnten, verfällt Ihr Urlaub für das Jahr 2013 am 1. April 2015, wenn Sie bis dahin durchgehend krankgeschrieben waren.
Tarifverträge können diesen Sachverhalt auch anders regeln. Informieren Sie sich deshalb bei Ihrer Gewerkschaft.
Urlaubsabgeltung, also eine Geldzahlung für nicht genommenen Urlaub, gibt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Sie können sich Ihren Urlaubsanspruch nicht abkaufen lassen.
Beantragen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig im Voraus. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber die Chance, sich auf Ihren Urlaub einzustellen. Dann haben Sie auch genug Zeit zu reagieren, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Gegen einen abgelehnten Urlaubsantrag können Sie klagen und ein Schnellverfahren im einstweiligen Rechtsschutz führen.
Wenn die gesetzlichen Gründe für eine Übertragung des Urlaubs nicht vorliegen, können Sie aber auch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, den Urlaub zu übertragen. Sie können auch abmachen, dass der Urlaub ins gesamte nächste Jahr übertragen wird, Sie also nicht an den Stichtag 31. März gebunden sind.
In vielen Betrieben gelten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder eine lange bestehende Betriebspraxis („Betriebliche Übung“), die die Übertragung erleichtert. Wenn es in Ihrem Betrieb keine solchen Erleichterungen gibt, ist es allerdings ziemlich riskant, darauf zu hoffen, dass der Urlaub ohne weiteres übertragen wird.
Jean-Baptiste Abel, Berlin