Der Kläger ist als technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Er ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten.
Im Oktober 2015 hatte die Beklagte den Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Sie buchte auf Wunsch des Klägers statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.
Die Beklagte bezahlte dem Kläger für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden.
Außergerichtliche Geltendmachung erfolglos
Der Kläger verlangte von der Beklagten Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, dass ihm die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei. Nachdem seine außergerichtliche Geltendmachung erfolglos blieb, klagte er ebenfalls ohne Erfolg beim Arbeitsgericht. Auf die Berufung des Klägers gab das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klage statt.
Gegen die Entscheidung des LAG legte die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein, die teilweise Erfolg hatte.
Tatsächlich erforderliche Reisezeit noch festzustellen
In seiner Entscheidung vom 17.10.2018 kam das Bundesarbeitsgerichtzu folgendem Ergebnis:
„Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden und hat sie deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.“
Das sagen wir dazu:
Pressemitteilung lässt noch Fragen offen
Aus der bisher nur bekannten Pressemitteilung (PM) des Bundesarbeitsgericht ergibt sich nicht, inwieweit auch Warte- und Übernachtungszeiten zur vergütungspflichtigen Reisezeit gehören. Auch lässt sich der PM nicht entnehmen, inwieweit die Reisezeiten in die zulässigen Höchstarbeitszeiten von in der Regel zehn Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche einzurechnen sind. Auf die Begründung der Entscheidung darf man gespannt sein.
Das sagen wir dazu