Die Klägerin hatte sich auf eine Stellenanzeige für eine Tätigkeit an einer neu zu eröffnenden Tankstelle beworben. Im Vorstellungsgespräch wurde vereinbart, dass sie als Teilzeitkraft mit einem Stundenlohn von 8,50 € ab Eröffnung der Tankstelle eingestellt werden solle.
Arbeitsverhältnis auch durch mündlichen Vertrag
Sie hat daraufhin im Vertrauen auf diese Vereinbarung ihr bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt.
Die Klägerin erhielt dann auch vom Arbeitgeber Dienstpläne, in denen sie mit 24 Stunden / Woche eingeteilt war. Dementsprechend hat sie die Tätigkeit dann auch aufgenommen und bereits vor der Tankstelleneröffnung an drei Tagen für den Arbeitgeber Regale eingeräumt und die Tankstelle gereinigt.
Am 4. Tag wurde ihr dann sang- und klanglos mitgeteilt, man könne entgegen der bisherigen Absprachen kein Arbeitsverhältnis mit ihr begründen. Die bisherige Arbeitsleistung sei lediglich im Rahmen von tageweisen „Probearbeitsverhältnissen“ erbracht worden.
Böses Erwachen
Der Arbeitgeber setzte aber noch eins drauf: Die Tage, die die Klägerin bereits gearbeitet hatte, würden ihr nicht bezahlt werden. Die geleistete Arbeit habe nur dazu gedient zu entscheiden, ob eine Einstellung überhaupt in Betracht komme.
Ihre Ansprüche musste die Frau gerichtlich durchsetzen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Ausreden des Arbeitgebers nicht akzeptiert und ihn verurteilt, die bereits geleistete Arbeitszeit zu bezahlen.
Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, das wegen fehlender schriftlicher Kündigung auch nicht beendet worden ist. Die Klägerin hatte deshalb auch für die Zeit nach dem Rausschmiss Anspruch auf die vertraglich Vergütung von 8,50 € für 24 Stunden / Woche.
Auf die Berufung des Arbeitgebers hin hat jetzt auch das Landesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt.
Anmerkung der Redaktion: Einfühlungs- oder Probearbeitsverhältnis?
Zwar ist es grundsätzlich möglich, sich vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses auf ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis zu verständigen. In einem solchen „Einfühlungsverhältnis“ besteht keine Vergütungspflicht, umgekehrt besteht auch keine Arbeitspflicht des/der Arbeitnehmer*in.
Die Grenzen für ein solches „Einfühlungsverhältnis“ werden von der Rechtsprechung aber sehr eng gezogen: Der/Die Arbeitnehmer*in darf keine Pflichten, insbesondere keine Arbeitspflichten übernehmen, da sie/er nicht dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Es geht dabei ausschließlich darum, die Voraussetzungen für die zukünftige Zusammenarbeit zu klären und die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen.
Für das Vorliegen eines solchen „Einfühlungsverhältnisses“ ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Bei einem „Probearbeitsverhältnis“ handelt es sich dagegen rechtlich um ein normales vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das lediglich als zusätzlichen Zweck die gegenseitige Erprobung hat. Dieses kann entweder als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses (Probezeit) vereinbart werden, oder auch ausdrücklich befristet nur für einen bestimmten Zeitraum. Eine solche Befristung muss dann aber schriftlich vereinbart sein.