Diese Frage lässt sich am besten mit einem „Ja, aber …“ beantworten.
Der Grundsatz
Grundsätzlich steht es Arbeitnehmer*innen frei, darüber zu entscheiden, was sie in ihrer Freizeit tun. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit also grundsätzlich nicht verbieten. Dies ergibt aus der grundgesetzlich geschützten Garantie der Berufsfreiheit. Dieser Grundsatz gilt sowohl für abhängige wie selbständige Beschäftigungen. Und er gilt auch für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Die Ausnahmen
Ausnahmen können sich ergeben aus
- dem Arbeitszeitgesetz
- dem Bundesurlaubsgesetz
- der Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags
- der Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber
- arbeitsvertraglichen Regelungen
und
- tarifvertraglichen Regelungen.
Das Arbeitszeitgesetz
Nach dessen Vorschriften sind dauerhaft nur acht Stunden pro Tag bei einer Sechs-Tage-Woche, also 48 Stunden pro Woche zulässig. Lediglich vorübergehend und mit Zeitausgleich dürfen Arbeitnehmer*innen 60 Stunden in der Woche arbeiten.
Wenn Haupt- und Nebentätigkeit zusammen diese Grenzen überschreiten, ist der überschießende Teil der Nebentätigkeit unzulässig.
Eine selbständige Nebentätigkeit ist unbeschränkt möglich, denn das Arbeitszeitgesetz ist darauf nicht anwendbar. Aber in diesem Fall kann eine Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags vorliegen, weil dafür zum Beispiel die erforderliche Konzentration nicht mehr vorhanden ist.
Das Bundesurlaubsgesetz
Aus diesem Gesetz ergibt sich, dass Arbeitnehmer*innen während des Urlaubs
„ … keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit …“ ausüben dürfen.
Wann das der Fall ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Kriterien dabei sind unter anderem die trotz Nebentätigkeit verbleibende Erholungszeit sowie das Ausmaß der Belastung durch die Nebentätigkeit.
Die Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags
Eine Nebentätigkeit ist nur erlaubt, wenn und soweit sie sich nicht negativ auf die Hauptbeschäftigung auswirkt. Wenn also zum Beispiel die Nebentätigkeit so müde macht, dass für die Hauptbeschäftigung keine oder zu wenig Kraft übrig bleibt. Oder wenn etwa die Orte beider Beschäftigungen so weit auseinander liegen, dass Arbeitnehmer*innen wegen der langen Fahrtzeiten ständig zu spät beim Hauptarbeitgeber ankommen.
Die Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber
Arbeitnehmer*innen sind ihrem Arbeitgeber gegenüber zu Treue und Loyalität verpflichtet. Sie dürfen ihm deshalb keine Konkurrenz machen. Das wäre aber unausweichlich, wenn sie in seinem Geschäftszweig tätig würden. So ist es etwa nicht erlaubt, selbständig oder bei einer Konkurrenzfirma mit Autos zu handeln, wenn jemand im Hauptberuf Autoverkäufer ist. Aber auch das Abwerben von (potenziellen) Kunden des Hauptarbeitgebers für die eigene Firma oder ein Konkurrenzunternehmen führen zur Unzulässigkeit der Nebentätigkeit.
Der Arbeitsvertrag
Um sich vor Nebentätigkeiten ihrer Mitarbeiter*innen zu schützen, nehmen Arbeitgeber gerne Klauseln in ihre Formulararbeitsverträge auf, nach denen „jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit“ verboten ist.
Eine solche Klausel ist unwirksam. Sie benachteiligt Arbeitnehmer*innen unangemessen.
Anders sieht es mit einer Klausel aus, die die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit von einer vorherigen Anzeige und/oder der Zustimmung des Hauptarbeitgebers abhängig macht. In diesem Fall muss sich aus der Klausel aber auch ergeben, unter welchen Voraussetzungen der Hauptarbeitgeber seine Zustimmung zu erteilen hat.
Die Anzeigepflicht
Ist eine solche Pflicht weder im Arbeits- noch in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt, müssen Arbeitnehmer*innen nicht von sich aus darauf hinweisen, dass sie einer Nebentätigkeit nachgehen. Aber sobald durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers bedroht sind, ist eine vorherige Anzeige erforderlich. Eine solche Bedrohung kann etwa vorliegen, wenn die Nebentätigkeit den Hauptarbeitsvertrag gefährdet.
Der Tarifvertrag
Im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst ist geregelt:
"Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit
Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen".
Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit
Während der Arbeitsunfähigkeit müssen sich Arbeitnehmer*innen „genesungsförderlich“ verhalten. Nebentätigkeiten, die der Genesung nicht förderlich sind, dürfen sie nicht ausüben. Wirkt sich die Nebentätigkeit dagegen nicht darauf aus, wie schnell jemand wieder gesund wird, ist sie zulässig. Wer etwa als Lehrer wegen Stimmbandproblemen arbeitsunfähig ist, darf eine leichte Nebentätigkeit verrichten, bei der er seine Stimme nicht braucht.
Kündigung wegen Nebentätigkeit
Ist die Nebentätigkeit zulässig, kommt eine Kündigung des Hauptarbeitsverhältnisses mit dieser Begründung nicht in Betracht.
Wenn die Nebentätigkeit aber berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers verletzt und deshalb unzulässig ist, kann dies zu einer Abmahnung, einer ordentlichen Kündigung und in besonders gravierenden Fällen sogar zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.
Rechtliche Grundlagen
Art. 12 GG, § 3 ArbZG, § 8 BUrlG, § 242 BGB
(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.