Der 47-jährige Journalist arbeitet seit 1989 beim Saarländischen Rundfunk als Filmautor und Redakteur in der Programmgruppe Wirtschaft, Soziales und Umwelt. Im Laufe der Jahre ist seine Tätigkeit immer stärker in den redaktionellen Bereich eingegliedert worden, so dass er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer verstand und einen entsprechenden Arbeitsvertrag wollte. Der Sender weigerte sich, den Vertrag mit dem Fernsehjournalisten nach § 12a TVG als arbeitnehmerähnliche Person zu ändern. Der Redakteur sah jedoch die Grenzen dieses Paragraphen überschritten und suchte den Rechtsbeistand beim DGB Rechtsschutz-Büro in Saarbrücken.
Nur wenig Erfolgsaussichten
„Solche Verfahren sind unwahrscheinlich schwierig und haben geringe Erfolgsaussichten“, erklärt Susanne Theobald, Teamleiterin der Arbeitseinheit Saarbrücken. „Meist scheitern sie daran, dass die Integration in den festen Betriebsablauf nicht bewiesen werden kann.“ So schien es auch in diesem Fall zu sein. Denn in der ersten Instanz war die Klage zunächst gescheitert: Es war nur ein Zeuge gehört worden und dieser nicht ausführlich. Das Arbeitsgericht Saarbrücken gab dem beklagten Sender Recht. Dieser behauptete, dass der Mitarbeiter nach wie vor lediglich als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei.
Nachweis vor Gericht gelungen
Das gestaltete sich in der zweiten Instanz anders. Das Gericht ließ mehr Zeugen zu und deren Anhörung war detaillierter. „So konnten wir beweisen“, führt die Arbeitsrechtsexpertin aus, „dass unser Mandant überwiegend fest in den vorgegebenen Arbeitsrahmen eingeplant war.“ Längst hatte er nicht mehr nur in eigener Verantwortung Fernsehbeiträge realisiert. Der Journalist sah sich in der Redaktion als "Mädchen für alles": Er erledigte alle anfallenden redaktionellen Arbeiten, betreute auch andere Mitarbeiter und war jeden Tag zwischen 10 und 18 Uhr in die Arbeitshierarchie fest eingebunden. Selbst seinen Urlaub musste er sich genehmigen lassen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit muss über 50 Prozent liegen und der Mitarbeiter muss überwiegend weisungsgebunden sein – dann erst ist der Status als Arbeitnehmer gegeben. „Das zu beweisen bedeutet für den Kläger eine große Fleißarbeit“, weiß Susanne Theobald. Der gesamte Arbeitstag muss über einen längeren Zeitraum von morgens bis abends protokolliert werden: Welche Tätigkeiten sind auf wessen Anweisungen durchgeführt worden? Zeugenaussagen von Kollegen und Vorgesetzten müssen diese Aufzeichnungen unterstreichen. „In der Berufung ist uns dies gelungen“, berichtet die Teamleiterin, „die Zeugen haben bestätigt, dass unser Mandant seine Arbeit nicht frei gestaltet hat, sondern in ein festes Arbeitsschema redaktionell eingebunden war.“
Ein Prozess mit Folgen
Durch die Zeugen konnte vor dem Berufungsgericht ebenfalls glaubhaft dargelegt werden, dass nach der Klageerhebung des Journalisten der Sender versuchte, ihn Zug um Zug aus der Redaktionstätigkeit wieder herauszunehmen. „Wir konnten beweisen, dass dies aufgrund des Prozesses geschah“, freut sich die Juristin. Seinen Arbeitnehmerstatus konnte der Fernsehjournalist erfolgreich durchsetzen, aber die nächste Auseinandersetzung ist schon vorprogrammiert: Bei der tariflichen Eingruppierung der Vergütung haben die Sendeanstalt und der Journalist verschiedene Ansichten. Bisher versuchen die Parteien, sich außergerichtlich zu einigen.
Statusfeststellung
Im Unterschied zum arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, also ein Selbstständiger oder Freiberufler, muss ein Arbeitnehmer überwiegend in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen.
Arbeitnehmer ist, so heißt es im Berufungsurteil, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zu Leistungen weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Ausmaß des Weisungsrechts ist ein entscheidender Gradmesser bei der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Arbeit.
Wer überwiegend seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestaltet, ist als Selbstständiger, als arbeitnehmerähnliche Person, zu bezeichnen. Ein Arbeitnehmer dagegen ist weisungsgebunden nicht nur in Bezug auf die Arbeitszeit, sondern auch auf den Ort, den Inhalt der Tätigkeiten, die Dauer und die Art der Durchführung.
Bei der Statusfeststellung ist die tatsächliche Art der Geschäftsleistung von Belang und nicht die Vertragsvereinbarung. Auf die Würdigung der gesamten Umstände eines Einzelfalles hat das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zeichnet sich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit aus, während sich Arbeitnehmer darüber hinaus in einer persönlichen Abhängigkeit im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers befinden.
Rechtliche Grundlagen
Statusfeststellung
Arbeitnehmer ist, so heißt es im Berufungsurteil, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zu Leistungen weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Ausmaß des Weisungsrechts ist ein entscheidender Gradmesser bei der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlicher Arbeit.
Wer überwiegend seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestaltet, ist als Selbstständiger, als arbeitnehmerähnliche Person, zu bezeichnen. Ein Arbeitnehmer dagegen ist weisungsgebunden nicht nur in Bezug auf die Arbeitszeit, sondern auch auf den Ort, den Inhalt der Tätigkeiten, die Dauer und die Art der Durchführung.
Bei der Statusfeststellung ist die tatsächliche Art der Geschäftsleistung von Belang und nicht die Vertragsvereinbarung. Auf die Würdigung der gesamten Umstände eines Einzelfalles hat das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zeichnet sich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit aus, während sich Arbeitnehmer darüber hinaus in einer persönlichen Abhängigkeit im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers befinden.