Kein Anspruch auf Wunschzeugnis
Beim Wunsch auf Änderung eines vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Arbeitszeugnisses, sind hohe Hürden zu überwinden.
Das musste ein Produktionsmitarbeiter aus Bergkamen bei Dortmund erfahren.
Er war mit der Leistungsbeurteilung in seinem Zeugnis nicht einverstanden und verlangte ein „gutes“ Arbeitszeugnis statt der vom Arbeitgeber lediglich bescheinigten „ausreichenden Fachkenntnisse“. Außerdem war sein Führungsverhalten nur eingeschränkt geschildert worden.
Kein Anspruch auf bestimmten Wortlaut
Die Klage wurde in der 1. Instanz vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen. Soweit der Beschäftigte bestimmte Formulierungen im Zeugnis lesen wollte, wurde er von den Richtern darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen vorgegebenen Wortlaut nicht bestehe. Dies bestimme der Arbeitgeber.
Hinsichtlich der Leistungsbewertung hielt sich das Arbeitsgericht Dortmund an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Wenn Arbeitnehmer*innen eine bessere als „befriedigende“ Bewertung verlangen, müssen sie diesen Wunsch mit Anhaltspunkten unterfüttern, die eine überdurchschnittliche Bewertung rechtfertigen. Dies sei dem Produktionsmitarbeiter aber nicht gelungen.
Kein Anspruch auf ein Dankeschön und gute Wünsche
Und auch auf die vom Beschäftigten begehrte Schlussformel, die den Dank des Arbeitgebers und gute Wünsche für die Zukunft ausdrücke, bestehe kein Anspruch.
Somit verbleibt es bei dem vom Arbeitgeber erteilten Zeugnis.
Der Produktionsmitarbeiter ist mit dem Urteil nicht einverstanden und hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt.
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