Das LAG Hamm setzt einer heimlichen Videoüberwachung durch den Arbeitgeber Grenzen. Michael Mey - Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär - Hagen
Das LAG Hamm setzt einer heimlichen Videoüberwachung durch den Arbeitgeber Grenzen. Michael Mey - Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär - Hagen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 1000,- € an seine Angestellte verurteilt. Der Chef hatte diese nämlich von einem Detektivbüro beobachten lassen. Dann verwendete er die Videoaufnahmen in einem Kündigungsschutzverfahren.

Vorangegangen waren eine Auseinandersetzung der beiden im Betrieb und eine längere Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten. Da der Chef an der Erkrankung zweifelte, beauftragte er einen Detektiv.
Ohne Erfolg!
Seine Zweifel an der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ließen sich auch durch die heimlichen Videoaufnahmen nicht erhärten. Der Arbeitgeber verlor den Kündigungsschutzprozess.

 

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch heimliche Videoaufnahme

 

Da sich die Beschäftigte in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sah, verklagte sie den Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung. Entgegen der ersten Instanz bejahte das LAG Hamm diesen Anspruch.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seine Grundlage in Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz und ist auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Eine rechtswidrige Verletzung begründet einen Entschädigungsanspruch. In der heimlichen Anfertigung von Videoaufnahmen sah das LAG Hamm eine rechtswidrige Handlung. Gegen die Beschäftigte bestand nämlich kein hinreichender Verdacht des Lohnbetruges wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit. Ein konkreter Verdacht hätte den Beobachtungsauftrag möglicherweise gerechtfertigt.
Außerdem hat die Überwachung der Beschäftigten durch das heimliche Erstellen von Videoaufnahmen eine Intensität erreicht, durch die die Grenze der Erforderlichkeit überschritten wurde.
Der Arbeitgeber war letztlich doppelt bestraft: Zusätzlich zu der Entschädigung hatte er auch die hohen Detektivkosten zu tragen.
Das Urteil des LAG Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde unter dem Aktenzeichen 8 AZR 1007/13 Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.

 

Michael Mey - Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär - Hagen

 

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.