Der Kläger, Redakteur der "Wirtschaftswoche", veröffentlichte unter dem Titel "Ran an den Speck" einen Beitrag für eine andere Publikation. Die Einwilligung seiner Arbeitgeberin hatte er nicht eingeholt, obwohl er nach seinem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre. Deshalb erhielt er eine Abmahnung. Er beantragte beim Düsseldorfer Arbeitsgericht, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Gerechtfertigte Abmahnung
Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam sei. Durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen könnten auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Kläger die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten erlangt habe. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung des Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Für den Fall der Verweigerung hätte es diesem frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten.
Das sagen wir dazu:
Was ist unter einer Nebentätigkeit zu verstehen?
Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses ausübt. Dies kann bei demselben Arbeitgeber oder bei einem Dritten geschehen. In einer arbeitsrechtlichen Nebenbeschäftigung haben die Arbeitsvertragsparteien dieselben Rechte und Pflichten wie in einem normalen Arbeitsverhältnis.
Muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?
Genehmigungsfreiheit: Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten erlaubt. Einer ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers bedarf es somit nicht.
Anzeigepflicht des Arbeitnehmers
Wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit berührt werden, ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn keine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten besteht.
Eine Anzeigepflicht kann zum Beispiel dann bestehen, wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden kann oder wenn ein pauschalversicherter geringfügigbeschäftigter Arbeitnehmer eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt.
Wenn die Zielsetzung und die Wahrnehmung des Betriebs in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird, ist die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung möglich. So hat z. B. das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.02.2002, Az.: 6 AZR 357/01, für Recht erkannt, dass es einem in einem Krankenhaus beschäftigten Krankenpfleger nicht gestattet ist, eine Nebentätigkeit, im Umfang von wöchentlich fünf Stunden, als Leichenbestatter auszuüben, weil dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden.
Widerrufsvorbehalt
Wenn eine bestimmte Nebentätigkeit ausdrücklich durch den Arbeitgeber genehmigt wurde, ist die einseitige Rücknahme der Genehmigung nicht möglich. In einem solchen Fall bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Änderungskündigung.
Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, bei Genehmigung der Nebentätigkeit ausdrücklich einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. Wenn sich herausstellt, dass die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit verletzt werden, ist also nur ein Widerruf der Genehmigung erforderlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner Änderungskündigung.
Grenzen der Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten sind beispielsweise dann grundsätzlich unzulässig, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch seine Nebentätigkeit Konkurrenz macht oder wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Abwesenheit ausübt und diese zu einer Verzögerung des Heilungsprozess führt.
Vertragliche Grenzen: Einzelvertraglich kann ein Nebentätigkeitsverbot vereinbart werden, soweit der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Grundsätzlich gilt aber: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich dann Anspruch auf Zustimmung durch den Arbeitgeber, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus dem Amtlichen Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom11.12.2001, Az.: 9 AZR 464/00 der wie folgt lautet:
„Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt“.
Das sagen wir dazu