Arbeitnehmer können durch Klauseln in Arbeitsverträgen zur Zahlung von Vertragsstrafen gezwungen werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 04.03.2004. Allerdings dürften Arbeitnehmer bei Vertragsbruch nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist die Vertragsstrafe im Verhältnis zur Pflichtverletzung zu hoch, muss der Arbeitnehmer nicht zahlen. Das BAG erklärte ferner, dass Strafzahlungen, die für unwirksam erklärt werden, vom Arbeitgeber nicht nachträglich herabgesetzt werden können.
Urteil
| Arbeitsvertrag
Bundesarbeitsgericht, Az. 8 AZR 196/03, 04.03.2004