Der Kläger hatte seinen Arbeitgeber auf Aushändigung eines IPads im Wert von 429 € verklagt. Das Gericht wies die Klage ab.
Zur Bescherung gab es für jeden ein IPad
Die Beklagte beschäftigt etwa 100 Mitarbeiter. Sie veranstaltet regelmäßig Weihnachtsfeiern, an denen zahlreiche Mitarbeiter aber nicht teilnehmen. Im Dezember 2012 richtete die Beklagte eine Weihnachtsfeier aus, an der 75 Mitarbeiter teilnahmen. Den anwesenden Mitarbeitern überreichte die Beklagte je ein iPad mini zu einem Wert von € 429,00 "als Geschenk". Die 42 Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier - gleich aus welchen Gründen - nicht teilnahmen, erhielten kein iPad mini, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Beklagte hatte dieses Geschenk jedoch im Vorfeld der Weihnachtsfeier nicht angekündigt. Die Beklagte wollte mit diesem "Geschenk" die Attraktivität ihrer Betriebsfeiern für die Mitarbeiter steigern. Dabei ging sie davon aus, dass sich die "Geschenküberraschung" im Betrieb herumsprechen werde und nahm dabei an, dass dadurch die Mitarbeiter in Zukunft an betrieblichen Feiern in einem größeren Umfang als bisher teilnehmen.
Nur wer kommt, bekommt
Der Kläger, der infolge eines Arbeitsunfalls seit dem 10.11.2012 arbeitsunfähig erkrankt war, konnte an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen und erhielt dementsprechend auch kein iPad mini. Diesen klagte er nun aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein.
Beim Arbeitsgericht Köln hatte er jedoch keinen Erfolg: Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, eine Weihnachtsfeier, für die keine Teilnahmeverpflichtung besteht, stehe außerhalb des regulären Austauschverhältnisses. Das Gericht führte aus: „Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt - ähnlich einer Einladung - der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt.“
Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung vor. Der Zweck, die Weihnachtsfeier attraktiver zu gestalten, so dass in Zukunft mehr Mitarbeiter daran teilnehmen, sei legitim. Es sei deshalb völlig unerheblich, aus welchen Gründen Mitarbeiter kommen oder nicht kommen. Das von der Beklagten eingesetzte Mittel - die Zuwendung des iPads - sei auch nicht ungeeignet, diesen Zweck zu fördern, auch wenn der Eindruck verbleiben möge, die Beklagte habe hier eine Lockprämie ausgelobt.
Kommentar: Weihnachtsfeier kann sich lohnen
Auf den ersten Blick mag es ungerecht erscheinen, dass der klagende Arbeitnehmer hier leer ausging. Immerhin hätte er ja vielleicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre.
Doch darf man nicht vergessen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, zu der der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist. Solange er mit solchen Zuwendungen sachliche Ziele verfolgt, ist er in der Verteilung sehr frei. Etwas anderes wäre es zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber Geschenke verteilt, um Mitarbeiter zu belohnen, die nicht an einem Streik teilnehmen. Ein solches Geschenk wäre unzulässig, da es in die Koalitionsfreiheit einwirkt.
Eine rege Beteiligung an der Weihnachtsfeier ist dagegen ein legitimes Ziel, da es den Zusammenhalt der Belegschaft fördert. Wenn man also nicht gerade erkrankt ist, sollte man als Arbeitnehmer an der Betriebsweihnachtsfeier teilnehmen – man weiß ja nie, ob der Weihnachtsmann nicht doch etwas bringt.
In diesem Sinne wünschen wir unseren Leser*innen frohe Festtage und eine reichliche Bescherung.
Hier das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 2013 • Az. 3 Ca 1819/13 im Volltext