Auch im Krankenhaus sind Rund-um-die-Uhr-Schichten verboten
Auch im Krankenhaus sind Rund-um-die-Uhr-Schichten verboten

In Griechenland war es den Krankenhausbetreibern erlaubt, Ärztinnen und Ärzte im Durchschnitt 60 bis 90 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen. Darüber hinaus waren die Klinikmitarbeiter auch verpflichtet, regelmäßig bis zu 32 Stunden am Stück ihren Dienst zu verrichten. Die tägliche oder wöchentliche Mindestruhezeit wurde ihnen nicht gewährt.

Schutz von Gesundheit und Sicherheit

Um diese Zustände zu beenden, hat die europäische Kommission gegen Griechenland vor dem EuGH geklagt. Griechenland halte sich nicht an das geltende Recht der Europäischen Union. Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitgliedstaaten die europäischen Vorschriften einhalten. Der EuGH ist der Klage gefolgt und hat festgestellt, dass die griechischen Regelungen gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstoßen. Die griechische Regierung muss das Urteil nun unverzüglich umsetzen.

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit jedes Arbeitnehmers ist die Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine besonders wichtige Regel. Daher sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, durch Gesetze die Arbeitszeit pro Woche auf maximal 48 Stunden inklusive Überstunden zu begrenzen. Auch hat der Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer durch die Arbeitseinsätze nicht überlastet werden. Vor dem nächsten Arbeitsbeginn muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, die nicht durch Arbeit unterbrochen werden darf.

Der EuGH hat durch ein vorheriges Urteil bereits klargestellt, dass auch Bereitschaftsdienste vollständig als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie mitzählen. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seiner Tätigkeit nachgeht. Entscheidend ist die persönliche Anwesenheit am Arbeitsplatz.

Anmerkung: Mitbestimmung bei der Arbeitszeit

Die Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie wurden in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Hiernach darf die Arbeitszeit an Werktagen die Grenze von 8 Stunden nicht überschreiten. Bei einer 6-Tage-Woche entspricht dies der Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche. Auch die Mindestruhezeit von 11 Stunden ist klar geregelt.

Der Betriebsrat hat sowohl bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als auch bei der Verteilung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Bei der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit hingegen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen kann. Gegen diese Ansicht lässt sich jedoch argumentieren, dass bei dauerhaften Veränderungen der betrieblichen Arbeitszeit die Arbeitnehmer vor Belastungen geschützt werden müssen.

Darüber hinaus gehört es zu den Pflichten des Betriebsrats darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Hierzu hat er das Recht, bei Betriebsbegehungen alle Räume zu betreten. Bei Verstößen hat er den Arbeitgeber darauf hinzuweisen und auf Abhilfe zu drängen. (Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 2/2016 vom 27. Januar 2016)

Die Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union Urteil in der Rechtssache C-180/14 "Kommission / Griechenland" vom 23. Dezember 2015 finden sie hier:


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Im Praxistipp: §§ 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer) und 5 (Ruhezeit) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Rechtliche Grundlagen

§§ 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer) und 5 (Ruhezeit) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§§ 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer) und 5 (Ruhezeit) Arbeitszeitgesetz (ArbG)

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

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§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)