Spätestens seit der aktuellen Tarifrunde in der Metall- und Elektroindustrie ist die Frage eines Anspruchs auf (befristete) Arbeitszeitreduzierung in aller Munde. Bislang existiert im Arbeitsverhältnis nur ein entsprechender gesetzlicher Anspruch, der allerdings erhebliche Lücken aufweist.
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein Beschäftigter vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird.
Hierzu muss er spätestens drei Monate vorher einen Antrag stellen und dabei den Umfang der gewünschten Reduzierung angeben. Zusätzlich soll er die gewünschte Lage der Arbeitszeit mitteilen. Anderenfalls kann der Arbeitgeber die verbleibende Arbeitszeit verteilen.
An eine besondere Form ist der Antrag nicht gebunden. Es ist aber zu Beweiszwecken empfehlenswert, den Antrag schriftlich zu stellen.
Gesetzliche Regelung mit Pferdefuß
Erster Pferdefuß an der gesetzlichen Regelung ist, dass der Antrag ein Arbeitsverhältnis voraussetzt, dass seit mindestens sechs Monaten besteht. Und in Kleinbetrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 15 Arbeitnehmer tätig sind, besteht gar kein Anspruch.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dem Reduzierungswunsch zuzustimmen und muss auch die Arbeitszeit nach den Wünschen des Beschäftigten verteilen.
Nächster Pferdefuß ist allerdings, dass der Chef bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen den Teilzeitantrag auch ganz ablehnen kann. Das kann er etwa dann machen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Einfache organisatorische Schwierigkeiten stellen keinen Ablehnungsgrund dar.
Wenn der Arbeitgeber ablehnt
Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitszeitverringerung ablehnt, bleibt dem Betroffenen noch der Weg zum Arbeitsgericht, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung überprüfen zu lassen.
Hier taucht aber die nächste Schwierigkeit auf, die das Gesetz mit sich bringt: Auch einen sehr frühzeitig gestellten Antrag kann der Arbeitgeber recht kurzfristig, nämlich spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung, ablehnen. Zu kurz für eine gerichtliche Überprüfung der Ablehnungsgründe im Klageverfahren, so dass dann meist nur noch das unsichere Verfahren einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung bleibt. Der betroffene Beschäftigte hat in der Regel wegen der Notwendigkeit, das Kind betreuen zu müssen, keinen zeitlichen Spielraum.
Rückkehr zur Vollzeit?
Unbefriedigend ist im Gesetz auch der Anspruch auf Rückkehr des Beschäftigten zur Vollzeit geregelt, wenn nach Jahren der Betreuungsbedarf für das Kleinkind entfällt.
Zwar gibt das TzBfG jedem Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Dieser setzt jedoch den Nachweis eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes voraus. Zudem muss die Teilzeitkraft gegebenenfalls mit anderen aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten konkurrieren.
Schließlich kann der Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit auch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Von einem gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit kann also nicht wirklich gesprochen werden.
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Rechtliche Grundlagen
Gesetzestext § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.