Crowdworker sind klassischerweise nicht in Betriebsabläufe eingebunden und werden rechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt. Copyright by kramarek/Adobe Stock
Crowdworker sind klassischerweise nicht in Betriebsabläufe eingebunden und werden rechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt. Copyright by kramarek/Adobe Stock

Ein Crowdworker hatte gegen den Betreiber einer Internetplattform geklagt. Dieser führt unter anderem für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. „Crowd“ vergeben.
 

Arbeitsleistung wird per App angeboten

Zwischen dem Crowdworker und dem Plattformbetreiber bestand eine Basisvereinbarung. Der Plattformbetreiber ermöglichte es damit dem Crowdworker, sich über eine App um Aufträge zu bewerben. Der Crowdworker hatte angegeben, dass ihm Aufträge angezeigt werden, die in einem Radius von bis zu 50 km eingestellt sind.
 
Wenn der Crowdworker einen Auftrag übernommen hatte, musste er dieser regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abarbeiten. Es bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung des Auftraggebers, Aufträge anzubieten.
 
Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob zwischen dem Crowdworker und dem Plattformbetreiber ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
 

Arbeitsverhältnis setzt Weisungsabhängigkeit voraus

Ein Arbeitsvertrag setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeit weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit leistet. Der Mitarbeiter muss Arbeitsanweisungen in Bezug auf die zeitliche Lage, den Ort sowie den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden sein.
 
Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Durchführung des Vertrages. Die Basisvereinbarung erfüllte nach Überzeugung des Gerichtes die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthalte.
 
Der Kläger könne die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer nicht schon deshalb beanspruchen, weil er tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen habe, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen.
 

Basisvereinbarung ist formlos kündbar

Weitere Anhaltspunkte für die Fremdbestimmtheit sah das Landesarbeitsgericht offenbar nicht und verneinte daher das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
 
Entsprechend sah es auch kein Problem darin, dass die Basisvereinbarung per Email gekündigt worden ist. Ein Arbeitsverhältnis muss dagegen schriftlich gekündigt werden.
 
Offen gelassen hat das Landesarbeitsgericht, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Weil der Crowdworker gegen die Befristung nicht innerhalb der Frist von drei Wochen geklagt hatte, stellte sich diese Frage nicht mehr.
 
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundearbeitsgericht zugelassen.
 
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Landesarbeitsgericht München Pressemitteilung
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