Bundesverwaltungsgericht: Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage nur ausnahmsweise zulässig.
Bundesverwaltungsgericht: Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage nur ausnahmsweise zulässig.


Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag. Die Verordnung sah vor, dass am Sonntag, den 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein durften.
 

Bundesverwaltungsgericht erklärt Rechtsverordnung zur Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung für unwirksam


Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die gegen die Entscheidung des OVG eingelegte Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war erfolgreich. Der 8. Senat des BVerwG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte fest, dass die Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.

Sonntägliche Ladenöffnung muss gerechtfertigt sein


Die vom BVerwG überprüfte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertige.

Das OVG sei zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland- Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtige und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet habe.

Das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft reiche als Sachgrund nicht aus. Es müsse ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse vorliegen, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.

Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung liege bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.


Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017:



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Das sagen wir dazu:

Das Entscheidung des BVerwG zeigt in erfreulicher Weise die engen Grenzen auf, unter denen sonntägliche Ladenöffnungen denkbar sind. Denn wie nicht allen bekannt ist, steht dem Sonntag als Tag der Arbeitsruhe ein verfassungsrechtlicher Rang zu, der nicht mit Verweis auf Absatz oder ein allgemeines Shoppingbedürfnis bei Seite gewischt werden kann.

Es ist zu hoffen, dass die für die Genehmigungen zuständigen Behörden sich die nunmehr ergangene Entscheidung zu eigen machen und Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen nicht mehr in rechtswidriger Weise zulassen.

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus dem Grundgesetz, Verfassung Rheinland-Pfalz und dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz

Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

Art. 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Auszug aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz:

Art. 57
(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert.

Auszug aus dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz:

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,…

§ 10 Verkaufsoffene Sonntage
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen.