Betriebsräte haben Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Dies gilt aber nicht für Fahrtzeiten von der Wohnung zur Betriebsratssitzung im Betrieb.
Betriebsräte haben Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Dies gilt aber nicht für Fahrtzeiten von der Wohnung zur Betriebsratssitzung im Betrieb.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein. Im Wege der Assistenz für Schulen werden behinderte Schüler während der Schulzeit betreut, nicht jedoch während der Schulferien. Eine anderweitige Beschäftigung erfolgt auch nicht. Die in den Ferien ausfallende Arbeitszeit wird durch Urlaub, Arbeitszeitkonten und eine besondere Umrechnung der Arbeitszeiten auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum ausgeglichen. Dadurch erhalten die Arbeitnehmer monatlich das gleiche Geld.

Ausgleich nach Lohnausfallprinzip

Die Arbeitnehmerin ist Betriebsratsmitglied. Betriebsratstätigkeit fällt auch in den Schulferien an. Die reine Betriebsratstätigkeit und die dadurch entstehenden Fahrtkosten werden vergütet. Ausgleich für die Fahrzeit von der Wohnung in den Betrieb leistet der Arbeitgeber nicht. Damit ist die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie möchte auch für diese Zeit eine Vergütung.

Es gilt auch hier das Lohnausfallprinzip. Eine gesonderte Vergütung für Betriebsratsarbeit gibt es nicht. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Gremiums haben Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit für Betriebsratstätigkeiten. Die Betriebsratstätigkeit hat also grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erfolgen. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, besteht ein Vergütungsanspruch.

Der klassische Beispielfall ist der Schichtbetrieb. Denn es wird selten so sein, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder in der gleichen Schicht arbeiten. Die Anordnung der Schichtarbeit ist der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Daher besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für die Betriebsratsmitglieder, die außerhalb ihrer eigenen Schicht einer Betriebsratstätigkeit nachgehen. Es handelt sich dann um einen Ausgleich von Betriebsratstätigkeit während der Freizeit.

Gehört die Fahrtzeit zur Betriebsratstätigkeit?

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmer weder besser noch schlechter gestellt werden. Der Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat hat keinen Anspruch auf die Bezahlung von Fahrzeiten von seiner Wohnung zum Betrieb. Er entscheidet schließlich selbst darüber, ob er nah oder fern vom Betrieb wohnt. Die tägliche Fahrzeit ist daher keine Arbeitszeit. Sie ist nicht zu bezahlen.

Es kommt dadurch auch nicht zu einem Widerspruch mit dem Anspruch auf Freizeitausgleich. Dadurch wird nur ein Ausgleich für sonst in der Freizeit anfallende Betriebsratstätigkeit geschaffen. Davon werden aber nicht Wegezeiten von der Wohnung zum Betrieb erfasst.

Auch ein Widerspruch zum Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 40 BetrVG liegt nicht vor. Darunter fällt die Erstattung von Reisekosten. Würde die Fahrzeit hier vergütet werden, so hätte das Betriebsratsmitglied dadurch eine zusätzliche Vergütung. Es wäre damit gegenüber den anderen Arbeitnehmern bessergestellt. Gerade dies ist untersagt.

Kostenersatz, aber keine Zeitgutschrift

Das Betriebsratsmandat ist nicht dafür da, sich einen gesonderten Vergütungsanspruch zu verschaffen. Wer aber außerhalb der Arbeitszeit zu Sitzungen in den Betrieb fährt, wäre sonst nicht gefahren. Daher besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Fahrtkosten. Die Reisezeit zählt nicht dazu. Auch die Zeit der An- und Abreise zu Betriebsratsschulungen ist nicht zu bezahlen, wenn diese außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Dies gilt auch für Wochenendanreisen oder solche an Feiertagen.Dieser Artikel ist zuerst erschienen in: „AiB-Newsletter, Rechtsprechung für den Betriebsrat“ des Bund-Verlags, Ausgabe 8/2017 vom 15.03.2017.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27.07.2016 – 7 AZR 255/14 hier im Volltext

 

Lesen sie auch unsere Beiträge:

Bundesarbeitsgericht bestätigt Freistellungsanspruch für Betriebsräte im Schichtdienst

Befristetes Arbeitsverhältnis von Betriebsräten kann verlängert werden

Betriebsratsmitglied: verpflichtet zur Abmeldung am Arbeitsplatz?

Rechtliche Grundlagen

§ 37 BetrVG

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.