Wie in jedem Herbst werden die Uhren um eine Stunde zurückgestellt, und zwar von drei Uhr auf zwei Uhr. Damit endet die Sommerzeit. Die Nacht ist dann eine Stunde länger. Insgesamt aber werden die Tage dann kürzer und es wird abends schneller dunkel.
Zeitumstellung in der Nachtschicht
Aber was ist mit den Beschäftigten, die in dieser Nacht arbeiten müssen? Auch für sie verlängert sich die Nacht und damit die Arbeitszeit. Die Arbeitszeit der Beschäftigten richtet sich jedoch nach den individuellen Regelungen des Arbeitsverhältnisses. Es kann deshalb nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich nur aufgrund der Zeitumstellung die Arbeitspflicht erhöht.
Ist nichts geregelt, geht die Rechtsprechung aufgrund einer Interessenabwägung davon aus, dass die Stunde im Zweifelsfall trotzdem zu arbeiten ist. Dem Arbeitgeber wird ein berechtigtes Interesse zugebilligt, Lücken oder Überschneidungen zu vermeiden.
Wenn Beschäftigte eine Stunde länger arbeiten müssen, ist diese grundsätzlich auch zu bezahlen. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in den jeweils anzuwendenden Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und gegebenenfalls bestehende Betriebsvereinbarungen schauen.
Arbeitszeit beachten
Die Zeitumstellung setzt auch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht außer Kraft: Die Mindestarbeitszeit von 8 Stunden ist also auch dann einzuhalten, wenn die Stunde zwischen zwei und drei Uhr doppelt zählt.
Dies ist in der Regel kein Problem, da die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn die Mehrarbeit innerhalb eines Jahres ausgeglichen wird. Die Grenze von 10 Stunden darf aber auch durch die Zeitumstellung nicht überschritten werden.
Allerdings können Tarifverträge abweichende Regelungen enthalten. Im Zweifelsfall sollte man auch hier in die entsprechende Vorschrift schauen oder sich an den Betriebsrat oder die Gewerkschaft wenden.
Wie war das nochmal?
Zum Schluss noch ein Hinweis für alle, die regelmäßig vor der Frage stehen, ob die Uhr nun vor- oder zurückgestellt werden muss. Es gibt einen guten Merksatz, die sogenannte „Café-Regel“:
Die Cafés stellen im Frühling die Tische vor die Tür (Uhr im Frühling eine Stunde vorstellen) und im Herbst stellen sie sie wieder zurück (Uhr im Herbst eine Stunde zurückstellen).
Die letzte Zeitumstellung?
Doch das Vorstellen der Uhren im Frühling könnte nun ein Ende haben. Nach Plänen der EU-Kommission sollen am 31. März 2019 die Uhren in allen EU-Staaten das letzte Mal verpflichtend auf die Sommerzeit umgestellt.
Am 27. Oktober 2019, also in einem Jahr, können die Mitgliedstaaten noch einmal auf Normalzeit, oft "Winterzeit" genannt, umstellen.
Die Entscheidung, ob in einem Land Sommer- oder Winterzeit gilt, bleibt, diesem selbst überlassen. Die EU-Kommission plädiert allerdings dafür, sich in der Frage abzustimmen, um einen Flickenteppich bei den Zeitzonen innerhalb der EU zu vermeiden.
In Deutschland gibt es bisher eine Präferenz dafür, die Uhren dauerhaft auf Sommerzeit zu stellen. Gut möglich also, dass am Sonntag die Uhren zum letzten Mal zurückgestellt werden.
Hier gehts zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.1985:
Rechtliche Grundlagen
§ 3 Arbeitszeitgesetz
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.