Im zu beurteilenden Fall machte die betreffende Mandantin eine Ausbildung zur Speditionskauffrau, die sie am 01.09.12 begann. Das Ende der Ausbildung war für den 31.08.2015 vorgesehen. Der Arbeitgeber, einer der größten Speditionsunternehmen Deutschlands, kündigte am 01.08.2013 der Auszubildenden außerordentlich mit der Begründung, sie sei seit Ausbildungsbeginn an insgesamt 109 Tagen arbeitsunfähig krank gewesen. Weiter führte der Arbeitgeber aus, eine Besserung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Zudem bestünden große Zweifel an den Erkrankungen. Außerdem bestehe der Verdacht, dass die Krankheiten nur vorgetäuscht sein.
Wie bereits eingangs erwähnt, unterliegen Azubis nach der absolvierten Probezeit (welche maximal 4 Monate betragen darf) einem besonderen Kündigungsschutz. Sinn dieses besonderen Schutzes ist es, den Azubis eine schnelle und reibungslose sowie erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zu gewähren. Das Ausbildungsverhältnis kann vom Arbeitgeber somit nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
Die Fehlzeiten, die der Arbeitgeber als Kündigungsgrund, angab reichten jedoch nicht für einen wichtigen Grund aus. Bezüglich der Fehlzeiten stellte sich heraus, dass diese überwiegend einer Migräneerkrankung der Mandantin geschuldet waren. Der Arbeitgeber argumentierte, dass keine positive Zukunftsprognose hinsichtlich dieser Migränekrankheit vorläge, mit anderen Worten, dass deswegen immer wieder mit Fehlzeiten zu rechnen sei. Die Atteste der die Mandantin behandelnden Ärzte ergaben ein anderes Bild. Sie bezeugten, dass die Mandantin sich auf dem Weg der Besserung befand. Doch selbst wenn eine genannte negative Zukunftsprognose vorgelegen hätte, reichten die Fehlzeiten hier nicht aus, die Kündigung zu rechtfertigen, solange das Ausbildungsziel nicht akut gefährdet sei, so das Arbeitsgericht Regensburg. Den Vorwurf des Verdachts der vorgetäuschten Krankheit konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen. Insofern musste die Kündigung des Arbeitgebers scheitern. Die Mandantin kann ihre Ausbildung beenden.
Rechtliche Grundlagen
§ 22 BBIG -> Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.