Das Landesarbeitsgericht hat im Fall des ehemaligen Bundesliga-Torhüters Heinz Müller dessen ehemaligem Arbeitgeber FSV Mainz 05 Recht gegeben und die Befristung für wirksam erklärt. Die Befristung sei sachlich durch die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.
Befristung: Regelfall im Profisport
Der Kläger war als Lizenzfußballspieler seit dem 01.07.2009 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. In einem Spiel am 19.10.2013 verletzte sich der Kläger und fiel aus. Nach seiner Genesung setzte Mainz 05 ihn nur noch in der Regionalliga ein.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.6.2014 beendet worden ist. Hilfsweise beantragte er festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis noch bis zum 30.06.2015 bestanden hat, denn der Vertrag sah eine Verlängerungsoption um ein Jahr vor.
Das Arbeitsgericht Mainz hatte der Klage insoweit stattgegeben, als das es die Befristung zum 30.06.2014 für unwirksam erklärt hat. Damit hätte das Arbeitsverhältnis unverändert und unbefristet fortbestanden.
LAG: Befristung durch Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt
Gegen dieses Urteil hatte Mainz 05 Berufung eingelegt und nun vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht für Heinz Müller zugelassen.
Anmerkung: Überraschung ausgeblieben
Der große Knall ist ausgeblieben. Im Vorfeld der Entscheidung war vermutet worden, ein Ende der Befristung könne eine ähnliche Sprengkraft entfalten wie seinerzeit das Bosman-Urteil, das die Regeln über Spielertransfers völlig über den Haufen geworfen hat und die bisherige Praxis der automatischen Ablösesummen pulverisiert hat.
Gespannt darf man dennoch sein, wie das LAG die Entscheidung letztlich begründet, der Verweis auf die Eigenart der Arbeitsleistung bleibt vorerst vage. Klar ist sicher, dass der Profisport nur eine gewisse Weile ausgeübt werden kann. Es ist kaum vorstellbar, dass in der Bundesliga die Rente mit 67 Einzug hält (im Vergleich: So alt ist Reiner Calmund heute).
Aber warum soll nicht bei nachlassender Leistungsfähigkeit eine personenbedingte Kündigung möglich sein? Eine andere Lösung wäre, durch Tarifverträge mit der Spielergewerkschaft die sachgrundlose Befristung über mehr als zwei Jahre zu ermöglichen. In einem Tarifvertrag könnten dann die Interessen der betroffenen Spieler*innen angemessen berücksichtigt werden. Es gibt auch in den Bundesligen nicht nur gutverdienende Stars.
Die Urteilsbegründung des LAG steht noch aus, zudem hat es die Revision zugelassen, so dass die interessierte Öffentlichkeit noch auf eine dritte Halbzeit hoffen darf – vielleicht ja mit überraschendem Ausgang.
Zur Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz geht es hier
Lesen sie auch unsere Besprechung des Urteils vom Arbeitsgericht Mainz
Rechtliche Grundlagen
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht