Der ehemalige Torwart Heinz Müller hatte gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages sowie auf Zahlung verschiedener Prämien geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Mainz 05 abgewiesen.
Torwart klagt Prämien und Arbeitsverhältnis ein
Müller war seit Juli 2009 aufgrund verschiedener befristeter Arbeitsverträge als Torhüter des FSV Mainz 05 in der ersten Bundesliga tätig. In einem Spiel am 19. Oktober 2013 verletzte er sich und fiel aus. Nach seiner Genesung setzte Mainz 05 ihn nur noch in der Regionalliga ein. Das Arbeitsverhältnisses endete mit Ablauf der Befristung zu Ende Juni 2014.
Mit seiner Klage fordert Müller zum einen Punkteinsatzprämien für die Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von über 260.000 Euro. Zum anderen ging er gegen die Befristung vor, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt war. Frühestens sei das Arbeitsverhältnis zum Juni 2015 beendet, weil er bis dahin eine Verlängerungsoption hatte.
Der Verein berief sich auf eine Vorschrift nach der eine Befristung aufgrund der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung gerechtfertigt sein kann. Die Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports würden die Befristung rechtfertigen.
Befristung durch „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt?
Das Arbeitsgericht Mainz hat die Befristung für unwirksam erklärt hat. Ein sachlicher Grund liege nicht vor, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Im Hinblick auf die Prämien wies das Gericht die Klage ab.
Ein Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ bestehe nicht. Die Ungewissheit über die Leistungsentwicklung des Spielers rechtfertige nicht, die Arbeitsleistung als solche als befristet einzustufen.
Gegen dieses Urteil hatte Mainz 05 Berufung eingelegt und vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung als Profifußballspieler sachlich gerechtfertigt.
Geschuldet sind Höchstleistungen, die nur begrenzt erbracht werden können
Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Gericht erklärte die Befristung des Arbeitsvertrags für wirksam; sie sei wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt.
Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball werde von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen könne. Diese Besonderheit begründe in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Verlängerungsoption greife ebenfalls nicht, da der Kläger nur zehn Bundesligaspiele der Hinrunde der Saison 2013/2014 bestritten hat und damit die Voraussetzungen nicht vorlägen. Aus demselben Grund bestehe auch kein Anspruch auf die begehrte Prämienzahlung. Der Verein habe den Eintritt der Voraussetzungen auch nicht treuwidrig vereitelt.
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Rechtliche Grundlagen
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