Dem Verfahren lag die Aufforderung der Geschäftsführerin zugrunde, wonach sich auch freigestellte Betriebsräte während ihrer Arbeitszeit bei ihr abzumelden hätten, wenn sie Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes durchführen und sich nach der Rückkehr wieder zurückmelden sollten.
Abmeldung als Schikane ?
Außerdem hätten die Betriebsräte den Ort sowie die voraussichtliche Dauer der auswärtigen Tätigkeit mitzuteilen.
Das hielt der Betriebsrat für unzulässig und hat deshalb vor dem Arbeitsgericht beantragt, diese Anordnung für unwirksam zu erklären.
Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgegeben hatten, war das Bundesarbeitsgericht jedoch zum Teil anderer Meinung:
Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
Nach dem Urteil vom 24.02.2016 besteht die Verpflichtung der Ab- und nach der Rückkehr der Rückmeldung für alle Mitglieder des Betriebsrates und damit ausdrücklich auch für die freigestellten Betriebsräte.
Diese Pflicht ergebe sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und stelle eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Das Gericht begründet diese Verpflichtung für freigestellte Betriebsräte damit, dass auch hier der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, ob und gegebenenfalls wie lange ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Betrieb abwesend ist.
Auch freigestellte Betriebsräte seien gesetzlich nur von ihrer Arbeitspflicht, nicht aber von ihrer Anwesenheitspflicht befreit.
Mitteilung auch des Ortes bei Abwesenheit ?
Dagegen sieht auch das Bundesarbeitsgericht keine Pflicht der freigestellten Betriebsräte, dem Arbeitgeber im Voraus auch den Ort der auswärtigen Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Hieran könne der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse haben, da dies für seine organisatorischen Belange während der Abwesenheit keine Rolle spiele.
Lediglich, wenn es um die Frage von Auslagen-/ Fahrtkostenerstattung für auswärtige Termine geht, müsse dem Arbeitgeber gegebenenfalls der Ort der Tätigkeit mitgeteilt werden. Denn anders könne er nicht prüfen, ob die Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebes erforderlich war. Dafür sei jedoch auch eine nachträgliche Mitteilung des Ortes ausreichend.
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Rechtliche Grundlagen
Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.