Wann muss ich mich als Betriebsratsmitglied abmelden ?
Wenn während der Arbeitszeit Betriebsratsarbeiten anfallen, und Betriebsratsnitglieder deshalb ihren Arbeitsplatz verlassen, müssen sie sich in der Regel vorher abmelden.
Das stellt nach der Rechtsprechung eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar, um dem Arbeitgeber eine Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen.
Rechtlich sieht das Bundesarbeitsgericht hierin keine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht als Mandatsträger, sondern eine individualvertragliche Pflicht als Arbeitnehmer.
Auch, wenn die Abmeldung keinen interessiert ?
Nach der Rechtsprechung ist eine Abmeldung dann nicht erforderlich, wenn eine Überbrückung des Arbeitsausfalls für den Arbeitgeber gar nicht in Betracht kommt. Das kommt immer auf den Einzelfall an.
Dabei ist in der Regel dann keine Abmeldung notwendig, wenn
- die konkrete arbeitsvertragliche Aufgabe bzw. die Tätigkeit keine kurzfristige Vertretung erfordert und
- das Betriebsratsmitglied nicht aus arbeitsorganisatorischen Gründen dauerhaft für den Arbeitgeber erreichbar sein muss und
- die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit auch ansonsten keine organisatorischen Vorkehrungen des Arbeitgebers erfordert.
Das kann z.B. bei einer Lehrerin der Fall sein, die bei der Unterrichtsvorbereitung am Nachmittag ihre Arbeit zur Wahrnehmung von Betriebsrats-/Personalratstätigkeit unterbricht. Oder bei einer langfristig angelegten rein projektbezogenen Arbeitsaufgabe.
Im Zweifelsfall ist es natürlich sinnvoll, sich hier mit dem Arbeitgeber abzustimmen, ob von einer Abmeldepflicht auszugehen ist oder nicht.
Bei wem muss ich mich abmelden ?
Die Abmeldung soll dem Arbeitgeber, das heißt in der Regel der direkten Vorgesetzten gegenüber erklärt werden. Wenn es im Betrieb bestimmte Vorgaben gibt, bei wem die Abmeldung erfolgen soll, ist das natürlich zu beachten.
Wie muss ich mich abmelden ?
Die Abmeldung muss weder persönlich noch schriftlich erfolgen.
Auch eine mündliche Abmeldung und auch eine Abmeldung z.B. durch eine/n Kollege*in ist ausreichend. So kann z.B. der/die Betriebsratsvorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder abmelden.
Davon abweichende Vorgaben des Arbeitgebers sind nach der Rechtsprechung unzulässig und rechtlich unwirksam. Es kann nicht verlangt werden, dass die Abmeldung persönlich oder schriftlich zu erfolgen habe.
Inhaltlich ist dem Arbeitgeber / Vorgesetzten mitzuteilen, dass der Arbeitsplatz wegen der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben verlassen werden muss. Auch die voraussichtliche Dauer und der Ort der Betriebsratstätigkeit sind anzugeben.
Die Art der Betriebsratsarbeit ist dem Arbeitgeber jedoch nicht mitzuteilen. Es besteht kein Anspruch des Arbeitgebers zu wissen, womit der Betriebsrat sich beschäftigt.
Diese Angaben können höchstens dann notwendig sein, wenn es im Nachhinein um die Vergütung der Arbeitszeit für die Betriebsratstätigkeit geht, weil der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet.
Was mache ich, wenn mir das Verlassen des Arbeitsplatzes nicht gestattet wird ?
Wenn die/der Vorgesetzte das Verlassen des Arbeitsplatzes wegen betrieblicher Notwendigkeit nicht gestattet, besteht nach der Rechtsprechung die Verpflichtung des Betriebsrates, die Betriebsratstätigkeit ggf. zu verschieben. Wenn dies wegen Dringlichkeit oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist das dem Arbeitgeber stichwortartig mitzuteilen (es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Angaben).
Verhindern kann der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit jedoch selbstverständlich nicht. Wenn der Betriebsrat keine Möglichkeit sieht, die Betriebsratsarbeit zu verschieben, können die Betriebsratsmitglieder ihren Arbeitsplatz verlassen.
Im Sinne des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist dabei natürlich immer auf berechtigte arbeitsorganisatorische und betriebliche Belange Rücksicht zu nehmen.
Muss ich mich auch wieder am Arbeitsplatz zurückmelden ?
Wenn eine Abmeldung erforderlich ist (s.o.), ist auch die Rückmeldung bei Rückkehr an den Arbeitsplatz dem/der Vorgesetzten mitzuteilen.
Muss ich mich auch als freigestelltes Mitglied an- und abmelden ?
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes gilt die Verpflichtung zur Abmeldung und zur Rückmeldung auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder. Auch bei diesen erkennt das Gericht ein Interesse des Arbeitgebers an, zu wissen, wann und wie lange ein Betriebsratsmitglied nicht vor Ort erreichbar ist.
Kann der Arbeitgeber bei vergessener Abmeldung abmahnen ?
Umstritten ist, ob es sich bei dieser Meldepflicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (als Betriebsratsmitglied) oder um eine individualrechtliche (als Arbeitnehmer*in) handelt. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin jedoch in erster Linie eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, danach kann bei einem Verstoß dagegen grundsätzlich auch eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern wäre das allerdings anders zu beurteilen. Da es hier nur um die Erreichbarkeit des Betriebsrats-Mandatsträgers und somit nur um die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten geht, wäre eine Abmahnung nicht zulässig. Lesen sie auch unsere Beiträge:
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Rechtliche Grundlagen
§ 37 Betriebsverfassungsgesetz (Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis)
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.