Die Arbeitgeberin ist auf dem Gebiet Reinigung, Sicherheit und Gastronomie tätig und beschäftigt zirka 1.450 Mitarbeiter. Von diesen arbeiten nur etwa 40 bis 50 in der Zentrale; die anderen werden an verschiedenen Orten wie Messen oder Kindergärten eingesetzt. Bei der diesjährigen Betriebsratswahl war vom Wahlvorstand angeordnet worden, dass alle Beschäftigten ihre Stimme schriftlich abgeben sollen. Es kam daraufhin zu einem Verfahren über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl.
Arbeitsgericht Essen erklärt Betriebsratswahl für unwirksam
Erstinstanzlich erklärte das Arbeitsgericht Essen die Betriebsratswahl für unwirksam. Es sah die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl nicht als gegeben an. Denn: Für die 40 bis 50 Beschäftigten in der Zentrale wäre eine persönliche Stimmabgabe möglich gewesen. Der Begründung des Betriebsrates, die generelle Anordnung der Briefwahl sei wegen unterschiedlicher Einsatzorte und Schichtarbeitszeiten der Mitarbeiter notwendig gewesen, folgte das Gericht also nicht.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf teilt Bedenken – Betriebsrat kündigt Rücktritt an
In der Verhandlung am 14.01.2015 vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam es zu keiner Entscheidung der Richter. Verdeutlicht wurde aber, dass die rechtlichen Bedenken geteilt werden. Der Betriebsrat kündigte daraufhin an, zurückzutreten, so dass es Neuwahlen geben kann.
Voraussetzungen der Briefwahl
Bei der Betriebsratswahl gilt als Grundsatz die persönliche Stimmabgabe. § 24 der Wahlordnung regelt, in welchen Fällen eine Briefwahl möglich oder notwendig ist. Zum einen können Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, vom Wahlvorstand verlangen, die Wahlunterlagen an sie zu versenden. Auch ohne Verlangen hat der Wahlvorstand Wahlberechtigten, von denen bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), die Wahlunterlagen, zuzusenden.
§ 24 der Wahlordnung regelt dann: Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.
Folgt man den an diesem Verfahren beteiligten Richtern, so kann aus dieser Vorschrift nicht gelesen werden, dass Briefwahl generell angeordnet werden kann, wenn wie hier der absolute Großteil der Mitarbeiter nicht im Betrieb sondern auswärts eingesetzt wird.
Hier zur Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.01.2015
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