Die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung.
Die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung.


Unser Beitrag erläutert die Bedeutung des Mitbestimmungsrechts im Hinblick auf Überwachung der Mitarbeiter nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG und geht auf die Entwicklungen in der Rechtsprechung ein.
 

Sinn und Zweck von § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung in § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG den Zweck, die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen.
 
Das Mitbestimmungsrecht soll vorbeugend die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vor unzulässigen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre schützen. Daher wird dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, unzulässige Überwachung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegebenenfalls zu verhindern.
 

Anknüpfungspunkt Leistung und Verhalten

Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz1 Nr. 6 BetrVG setzt voraus, dass Leistung oder Verhalten der einzelnen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber überwacht werden sollen.
 
Überwachung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn internetbasierte Routenplaner lediglich zur Überprüfung von Fahrkostenabrechnungen vom Arbeitgeber eingesetzt werden, siehe Beschluss des BAG vom 10.12.2013, Az. 1 ABR 43/12.
 
Ist Anknüpfpunkt der vom Arbeitgeber geplanten Überwachung eine Gruppe von Arbeitnehmern, ist § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG ebenfalls nicht anwendbar. Anders ist dies, wenn die Gruppe gemeinsam für das von ihr erzielte Arbeitsergebnis gerade stehen muss. In einem solchen Fall sehen die Gerichte die Gefahr, dass innerhalb der Gruppe ein Überwachungsdruck entsteht, siehe Beschluss des BAG vom 18.04.2000, Az. 1 ABR 22/99.
 

Technische Überwachung notwendig

Die technische Einrichtung muss zur Überwachung der Belegschaft im Betrieb bestimmt sein. Der Begriff der technischen Einrichtung ist offen zu verstehen. Bei Einführung des Gesetzes waren die heutigen technischen Entwicklungen bei weitem nicht abzusehen.
 
„Bestimmt“ ist die technische Einrichtung zur Überwachung, wenn sie Leistungs- und Verhaltensdaten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet. Diese Definition stammt noch aus der  - aus heutiger Sicht  - digitalen Steinzeit, nämlich aus den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, Beschluss des BAG vom 11.03.1986, Az. 1 ABR 12/84.
 
§ 86 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG hat in Hinblick auf die digitale Entwicklung im Laufe der Jahrzehnte deutlich an Brisanz gewonnen.
 

Umstrittener Anwendungsbereich

Umstritten ist der Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechts bei EDV-Anlagen. Der Server einer EDV-Anlage kann die Zeiten des An- und Ausschaltens eines jeden einzelnen PCs speichern. Rechtsprechung des BAG hierzu existiert bis dato nicht.
 
Gut vertretbar ist aber die Ansicht, wonach das Mitbestimmungsrecht für diesen Bereich besteht. Dies jedenfalls dann, wenn Programme benutzt werden, die leistungs- und verhaltensrelevante Erhebungen von einzelnen im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ermöglichen.
 
Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn Dritte von dem Arbeitgeber mit der Datenerhebung beauftragt wurden.
 
Ein Beispiel aus der Praxis: Der Arbeitgeber bestimmt, dass Arbeitnehmer sich in einem Kundenbetrieb des Arbeitgebers der dort bestehenden biometrischen Zugangskontrolle in Form einer Fingerabdruckerfassung unterziehen sollen, siehe hierzu Beschluss des BAG vom 27.01.2014, Az. 1 ABR 7/03.
 

Vorsicht Datenauswertung!

„Technische Überwachung“ im Sinne des Gesetzes umfasst nicht nur die „Datenerhebung“, sondern auch die „Datenauswertung“. Auch manuell erhobene Daten, die sodann elektronisch verwertet werden, fallen unter das Mitbestimmungsrecht.
 
Konkrete Beispiele sind etwa: Fingerprint-Scanner-Systeme, Videoanlagen, halbdurchsichtige Spiegel, Mikrophone, Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen, Arbeitszeiterfassungsgeräte, RFID-Systeme, Fotokopiergeräte mit persönlicher Code-Nr., gesetzlich nicht vorgeschriebene Fahrtenschreiber, GPS-Systeme, die Einführung und Anwendung von MS Office, wenn auch Office inbegriffen ist, Mobiltelefone, vor allem wenn sie über sogenannte Pushmail-Funktionen verfügen, Internet-Browser ( wegen Verlauf, Cache, Cookies)
 

Beiträge in Facebook

Jüngst entschied das BAG in seinem Beschluss vom 13.12.2016 (Az. 1 ABR 7/15), dass eine vom Arbeitgeber betriebene Facebook-Seite der Mitbestimmung des Betriebsrates unterfallen kann, wenn über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer eingestellt werden können.
 
Eine solche Bewertungsmöglichkeit stellt eine technische Einrichtung dar, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt ist, weil die Beiträge namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden könnten.
 
Im genannten Fall ging die Arbeitgeberin selbst auch davon aus, durch die Besucher-Beiträge Kenntnisse über die Leistung und das Verhalten ihrer Arbeitnehmer erlangen zu können. Die Besucher-Beiträge können damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten eingreifen. Mithin unterliegt die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
 

Keine Fälle der Mitbestimmung

Mitbestimmungsfrei ist stets die manuelle Überwachung, also eine Überwachung die ohne technische Hilfsmittel erfolgt.
 
Hier ist die schlichte Beobachtung durch den Vorgesetzten oder durch Kollegen zu nennen. Auch nicht vom Mitbestimmungsrecht umfasst sind Kamera-Attrappen. Hier gibt es objektiv keine Möglichkeit für den Arbeitgeber, Verhalten und Leistung der Belegschaft zu überwachen. Die reine Beeinflussung der Belegschaft in Ansehung der Kameraattrappe genügt also nicht für ein Mitbestimmungsrecht.
 
Mitbestimmungsfrei ist zudem auch die Erhebung von Status- oder Betriebsdaten. Mit Statusdaten erfasst der Arbeitgeber lediglich persönliche Eigenschaften eines Arbeitnehmers. Verhalten und Leistung sind hier dann nicht betroffen. Betriebsdaten sind Daten, die Auskunft über die Produktion, die Nutzung von Maschinen, die Lagerhaltung und weitere betriebliche Komponenten geben.
 
Auch hier kann sich jedoch aufgrund einer Verknüpfung mit anderen Daten eine Datengewinnung über Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern ergeben. So besteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung eines Personalinformationssystems. Wenn mit diesem System Aussagen über krankheitsbedingte Fehlzeiten, Attest-freie Krankheitszeiten und unentschuldigte Fehlzeiten erarbeitet werden, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
 
Auch einfachste technische Hilfsmittel eröffnen noch nicht den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsrechtes. So ist die Schwelle zur „technischen Überwachung“ noch nicht erreicht beim Einsatz von Stoppuhr und Taschenrechner. Auch Mechanismen zur Überwachung von Maschinen zählen hierzu, etwa Drehzahlmesser oder Warnleuchten. Demgegenüber zählt die Überwachung mit Hilfe von Filmkameras zu den technischen Einrichtungen, auch dann, wenn sie manuell ein- und ausgeschaltet werden.
 

Hinweise für die Praxis 

Jede Software und Hardware die der Arbeitgeber aufgrund ihrer Eignung zur Überwachung nutzen kann, unterfällt der Mitbestimmung des Betriebsrates. Im Einzelfall kann die Beantwortung der Frage nach der technischen Eignung zur Überwachung aber schwer zu beantworten sein. Hier bleibt dann nur die Anfrage an einen Experten.
 
Für die Praxis wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat früh und umfassend über die geplante Einführung der technischen Einrichtungen informiert. Als bewährtes Mittel zur Beilegung des Interessenkonflikt zwischen Belegschaft und Arbeitgeber bietet sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung an.
 
Handelt der Arbeitgeber vorschnell und führt die technischen Einrichtungen ein, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen, muss der Betriebsrat reagieren und eine einstweilige Verfügung erwirken und Klage auf Beseitigung der Überwachung erheben.
 
Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG tritt mit zunehmender Digitalisierung in den Fokus der Betriebsräte und der Arbeitsgerichte. Die gläserne Belegschaft kann niemand wollen. In diesem Zusammenhang muss der hohe Stellenwert des Persönlichkeitsrechts betont werden.
 
Letztlich gilt: Die Existent eines Betriebsrates schützt umfangreicher vor einer technischen Überwachung durch den Arbeitgeber als es individualarbeitsrechtlich möglich ist. Es lohnt sich also, die Initiative zu ergreifen und einen Betriebsrat zu gründen. Beratung und Betreuung bieten die DGB-Gewerkschaften und der DGB Rechtsschutz gerne an.
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

[...]
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
[...]

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.