Geklagt hatte ein 55-jähriger Betriebsrat des Hohenlimburger Kaltwalzwerkes Bilstein. Das langjährige Mitglied der IG Metall arbeitet im Schichtsystem. Es kommt dann vor, dass zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Schicht eine Betriebsratssitzung stattfindet.
Um ausreichend Erholungszeit vor der Betriebsratssitzung zu haben, hatte er im Sommer 2013 die Arbeit in der Nachtschicht um 2.30 Uhr eingestellt und verlangte von seinem Arbeitgeber Gutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto für die volle Nachtschicht, also auch für die „ausgefallenen“ Arbeitsstunden.
Erfolgreiche Vertretung durch DGB Rechtsschutz GmbH
Mit Erfolg: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem von der DGB Rechtsschutz GmbH, in letzter Instanz vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht, vertretenen Metaller Recht. Die Richter bestätigten das Landesarbeitsgericht Hamm, das in der Vorinstanz ebenfalls zugunsten des Betriebsrates entschieden hatte.
Freistellung nach § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, wenn Arbeit unzumutbar
Nach § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Mitglieder des Betriebsrates auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.
So lag es vorliegend: Für einen Zeitraum von 11 Stunden vor der Betriebsratssitzung war dem Betriebsrat die Erbringung der Arbeit unzumutbar, da ihm andernfalls keine Erholungszeit von 11 Stunden zur Verfügung gestanden hätte.
11-stündige Ruhezeit auch vor Betriebsratsarbeit
Ein Anspruch auf diese 11 Stunden Erholung bestehe, so das BAG, auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Betriebsratsarbeit, wobei das Gericht lediglich offen ließ, ob insoweit § 5 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz unmittelbar Anwendung findet. Jedenfalls ergebe sich dieser Anspruch aus der Wertung dieser Vorschrift.
Die ausführliche Urteilsbegründung des BAG liegt noch nicht vor; bisher gibt es nur eine Presseerklärung.