Hamburger Anwälte werden auf Münchener Betriebsräte angesetzt
Mit der Durchsetzung ihres Bestrebens zwei Betriebsratsmitglieder zu kündigen hat sich die DB Sicherheit nicht etwa der ansonsten für sie tätigen Hausjuristen bedient, sondern hierfür die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Ruge & Krömer engagiert.
Hamburg kann man mittlerweile als ein Zentrum des Union Busting (professionelle Gewerkschaftsbekämpfung) bezeichnen.
In der Stadt mit den meisten Millionären pro Einwohner tummeln sich mehrere Vertreter eines Hardcore-Arbeitsrechts. Wenn man die Vorgehensweise der Advokaten von Ruge & Krömer betrachtet, deren Aufgabe es ist, die DB Sicherheit Betriebsräte zu entfernen, so liegt die Annahme nicht fern, dass diese als renommiert geltende Hamburger Kanzlei auch andere, um nicht zu sagen, dunkle Seiten hat.
Die Hamburger Kanzlei tat sich schon in der Vergangenheit durch rigorose Betriebsratsbekämpfung und -verhinderung bei
- TNT Post in Nordrheinwestfalen,
- dem Musical-Dienstleister "On Stage & Sports Service GmbH"
- Kündigungsverfahren gegen den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bei der HUK-Coburg in Hamburg hervor
Um Betriebsräte los zu werden erscheint jedes Mittel recht
Die Begründungen, mit denen die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der zwei Betriebsratsmitglieder begehrt wird, rufen bei dem Autor Erinnerungen an Rechtsanwalt Helmut Naujoks, ebenfalls aus Hamburg, wach, mit dem er mehrere Auseinandersetzungen in Zustimmungsersetzungsverfahren hatte, die Naujoks letztendlich zurücknehmen musste. Denn bei den von ihm auf fast 100 seitigen Antragsschriften zu Papier gebrachten Gründen handelte es sich durchweg um solche, die allesamt widerlegt werden konnten bzw. überhaupt keiner Erwiderung bedurften da sie unsubstantiiert und frei erfunden waren.
Kündigungsgründe die einer juristischen Überprüfung nicht standhalten, aber Betroffene psychisch treffen und zermürben sollen
In den beim Arbeitsgericht München anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren wird den Betriebsräten vorgeworfen permanent in Freistellungsphasen keine Betriebsratsarbeit gemacht und somit Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Nachvollziehbare Sachverhalte und Tatsachen, die einen solch schweren Vorwurf rechtfertigen könnten, wurden dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) jedoch nicht bekannt gemacht. Auch wird den beiden Betriebsräten vorgeworfen Reisekosten unzutreffend abgerechnet zu haben. Wieder einmal in einer nicht nachvollziehbaren Weise.
Diese Art der Vorgehensweise ist einzig und allein dazu bestimmt die betroffenen Betriebsräte psychisch zu zermürben. Hierzu gehört es auch, diesen zustehende Gehälter nicht zur Auszahlung zu bringen, sodass diese erst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Betroffenen zugesprochen werden mussten um den Unterhalt der Familie zu sichern, wie sich dies beispielhaft aus dem Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16.02.2017, Az: 12 Ga 11/17 (Hier im Volltext) ergibt.
Solidarität ist nun gefragt - Kammertermin am 23.03.2017/11:00 Uhr beim Arbeitsgericht München
Auf Donnerstag, 23.03.2017, 11:00 Uhr, sind vor dem Münchener Arbeitsgericht Termine bestimmt, in denen über die Anträge auf Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen der Betriebsräte entschieden werden soll. Über den Verlauf der Verhandlungen werden wir berichten.
Zu diesem Thema ganz konkret unser Beiträge: „Betriebsräte -Mobbing als anwaltliche Dienstleistung“
sowie
auf unser Schwerpunktseite "Union Busting"
und in unseren beiden Erklärvideos:
Rechtliche Grundlagen
§ 103 Betriebsverfassungsgesetz
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.