Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit.
Der Betriebsrat bestimmt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans mit.

Keine Mitbestimmung bei der Dauer des Urlaubs und beim Urlaubsgeld

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers zu gewähren.  Die Lage des Urlaubs kann ein Beschäftigter aber nicht selbst wählen. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bestimmt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, außer es sprechen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer  dagegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Nach dem BurlG hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr. Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ist häufig ein längerer Urlaub geregelt. Hinsichtlich der Dauer des Urlaubs und der Bewilligung für den einzelnen Beschäftigten bestimmt der Betriebsrat im Regelfall nicht mit. Auch eine Regelung zur Zahlung von Urlaubsgeld kann nicht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffen werden. 

Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen und Urlaubsplan

Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und hinsichtlich des Urlaubsplans. Auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/innen bestimmt der Betriebsrat mit, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.

Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind allgemeine Richtlinien für die Urlaubsgewährung, an die sich der nach denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall halten muss, beinhalten Urlaub zu gewähren ist. Dazu gehören etwa Regelungen über

  • die Verteilung des Urlaubs im Kalenderjahr
  • den Ausgleich paralleler Urlaubswünsche und Aufstellung von Prioritätskriterien
  • Urlaubssperren wegen erhöhten Arbeitsanfalls
  • Urlaubsvertretungen
  • das Verfahren zur Bewilligung von Urlaub. 

Auch bei der Einführung von Betriebsferien bestimmt der Betriebsrat mit

Die allgemeinen Urlaubsgrundsätze können auch bestimmen, dass die Beschäftigten oder ein Teil der Beschäftigten den Urlaub während der Betriebsferien nehmen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Einführung von Betriebsferien mitbestimmungspflichtig ist. Für die Einführung braucht das Unternehmen aber keine dringenden Gründe. Gibt es keinen Betriebsrat, kann ein Arbeitgeber nach Auffassung des BAG in einer Entscheidung von 1981 sogar nur aufgrund seines Direktionsrechts den Betriebsurlaub selbst festlegen. Allerdings urteilen die Arbeitsgerichte insoweit nicht einheitlich.

Auch hinsichtlich der zulässigen Dauer der Betriebsferien gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Das BAG weist zurecht darauf hin, dass den Beschäftigten noch Urlaubstage zur freien Verfügung zur Verfügung stehen müssen. Es hält es aber für angemessen, wenn drei Fünftel des Jahresurlaubs durch Betriebsferien gewährt werden. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass ein Betriebsurlaub von zwei Wochen im Jahr angemessen ist.

Selbst wenn es keine Betriebsferien gibt, kann durch die allgemeinen Grundsätze bestimmt werden, ob alle Arbeitnehmer des Betriebes, die Beschäftigten bestimmter Abteilungen oder Arbeitsgruppen den Urlaub zusammenhängend zu nehmen haben. Auch kann geregelt werden, nach welchen Grundsätzen die Lage des Urlaubs in den Abteilungen aufzuteilen ist.

Urlaubsplan und einzelne Bewilligung

Der Urlaubsplan kann sich darauf beschränken, allgemeine Grundsätze für die Erteilung des Urlaubs aufzustellen, er kann aber auch bis in die Einzelheiten hinein die Lage des Urlaubs der einzelnen Beschäftigten festlegen. Selbst wenn es bereits einen Urlaubsplan gibt, besteht im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates wenn sich Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber nicht über die Lage des Urlaubs einigen können. Arbeitgeber und Betriebsrat haben dabei die Urlaubswünsche der Beschäftigten im Rahmen einer Abwägung der wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auch in den Einzelfällen die Einigungsstelle.

Keine Willkür, sondern gerechter Ausgleich

Sowohl die allgemeinen Urlaubsgrundsätze als auch der Urlaubsplan müssen die durch das Gesetz oder einen Tarifvertrag vorgegebenen Regeln beachten. Das bezieht sich auch auf das Mitbestimmungsrecht selbst. Es kann etwa durch einen Tarifvertrag eingeschränkt werden. Enthält ein solcher bereits Grundsätze für die Bewilligung von Urlaub, können im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen werden.

Die Abwägung der wechselseitigen Interessen der einzelnen Beschäftigten erfolgt nach billigem Ermessen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Betriebsrat nicht willkürlich bestimmen können, aus welchem Grund sie den Interessen einzelner Beschäftigter einen Vorrang einräumen.

Der Beschäftigte kann unabhängig vom Mitbestimmungsverfahren seinen Urlaub auch individuell beim Arbeitsgericht einklagen. Deshalb sollten bei Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Grundsätze berücksichtigt werden, die die Arbeitsgerichte für die Interessenabwägung aufgestellt haben. Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern sollte auf Wunsch der Urlaub etwa während der Schulferien gewährt werden. Auch das Lebensalter, der Familienstand und die Dauer der Betriebszugehörigkeit können bei der Urlaubsgewährung eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen ist auch, wie der Urlaub in den Vorjahren lag, da nicht immer die gleichen Beschäftigten stets mit der unbeliebteren Urlaubszeit vorlieb nehmen müssen. 

Rechtliche Grundlagen

Materialien zum Artikel

§ 87 Absatz 1 Ziffer 5 BetrVG lautet:

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. ………

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. ………
……………..


(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.