Die Lage der Arbeitszeit ist ein zentrales Thema. Sie bestimmt, inwieweit Beschäftigte ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und inwieweit sie Freizeit haben.
Weil diese Frage von so zentraler Bedeutung ist, hat der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht.
Das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten
Die Arbeitszeit und deren Ausgestaltung ist eine soziale Angelegenheit, bei der der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Der Arbeitgeber darf also keine einseitigen Anordnungen treffen, der Betriebsrat kann gegebenenfalls Unterlassung verlangen.
In sozialen Angelegenheiten verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber auf Augenhöhe. Im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle. Maßnahmen, die der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des Betriebsrats anordnet, sind unwirksam.
Der Betriebsrat muss den Umfang der Mitbestimmungsrechte kennen, um eigenmächtigen Maßnahmen des Arbeitgebers etwas entgegen setzen zu können.
Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
Dabei erfasst die Mitbestimmung zwar Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Dies klingt zunächst paradox, weil die Dauer der Arbeitszeit die Spanne zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit ist.
Allerdings ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit üblicherweise schon in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegt, so dass eine Beteiligung des Betriebsrates schon aus diesem Grunde entfällt.
Außerdem ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht nur vom Beginn und Ende des Arbeitstages, sondern auch von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche und der Länge der Pausen abhängig.
Die Wochenarbeitszeit ist also selbst nicht mitbestimmungspflichtig, bildet aber ihrerseits den Rahmen für die mitbestimmungspflichtigen Tatbestände.
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Ausgehend von einer feststehenden wöchentlichen Arbeitszeit ist zunächst unter Beteiligung des Betriebsrats festzulegen, wie sich diese innerhalb der Woche verteilen soll. Also ob an vier, fünf oder sechs Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Weiterhin hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn an einzelnen Tagen kürzer (z.B. an Freitagen) oder länger („Dienstleistungsabend“) gearbeitet werden soll. Auch wenn ausnahmsweise an Sonntagen gearbeitet werden soll, ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Soll ein anderes Arbeitszeitmodell in Gestalt eines rollierenden Systems mit wechselnden Arbeitstagen eingeführt werden, ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage erfolgt, ist Anfang und Ende des Arbeitstages festzulegen, wobei wiederum der Betriebsrat zu beteiligen ist. Die Verteilung muss nicht für alle Beschäftigten gleich sein.
Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei individuellen Vereinbarungen, die einzelne Beschäftigte einzelvertraglich mit dem Arbeitgeber abschließen.
Eine Verteilung kann durch unterschiedliche Systeme geschehen:
- starre Anfangs- und Endzeiten
- variable Dienstpläne
- gleitende Arbeitszeit
- Vertrauensarbeitszeit
Der Betriebsrat ist sowohl bei der Wahl des Systems, als auch bei dessen Ausgestaltung zu beteiligen.
Pausen
Der Betriebsrat ist hinsichtlich der Dauer und der Lage der Pausen zu beteiligen, wobei die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten sind. Diese sind:
- mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und
- mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
- Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten möglich
- Pause spätestens nach sechs Stunden
Die Pausen dürfen also nicht an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Der Arbeitnehmer soll sich in der Pause erholen.
Pausen im Sinne des Mitbestimmungsrechts sind zunächst einmal unbezahlt. Der Betriebsrat hat auch kein Initiativrecht zur Einführung bezahlter Pausen. Hier kann er nur bezüglich der Lage der Pausen mitentscheiden.
Nicht vom Mitbestimmungsrecht erfasst sind auch die Pausen, die vom Arbeitsschutz zwingend vorgesehen sind.
Schichtarbeit
Bei der Einführung oder dem Abbau von Schichtarbeit ist der Betriebsrat ebenfalls zu beteiligen. Auch Änderungen des Schichtsystems unterliegen der Mitbestimmung, selbst wenn nur eine Schicht entfällt.
Wenn also eine Nachtschicht eingeführt oder abgeschafft oder Wechselschicht eingeführt werden soll, ist der Betriebsrat entsprechend zu beteiligen.
Auch bei der Erstellung der einzelnen Schichtpläne hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. In der Praxis wird dies oft durch eine Betriebsvereinbarung ausgefüllt. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf das Verfahren, nach dem ein Schichtplan erstellt und beschlossen wird.
Teilzeitbeschäftigte
Die Arbeit von Teilzeitbeschäftigten unterliegt grundsätzlich im selben Maße der Mitbestimmung wie die eines Vollzeitbeschäftigten. Allerdings ist dessen Anteil an der Arbeitszeit entsprechend seines Stellenanteils gekürzt.
Nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Dauer der vereinbarten oder tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit, da dies ein arbeitsvertraglicher Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers ist.
Aus demselben Grund unterliegt auch der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Grenzen der Mitbestimmung
Das Mitbestimmungsrecht setzt also immer einen „kollektiven Regelungstatbestand“ voraus. Von der Regelung, die Arbeitgeber und Betriebsrat treffen, müssen also die Beschäftigten in ihrer Gesamtheit betroffen sein. Dies ist etwa der Fall bei: Dienstplänen, Schichtplänen, Einführung von Rufbereitschaft und Sonntagsarbeit.
Dementsprechend gibt es kein Mitbestimmungsrecht bei Ansprüchen einzelner Beschäftigter, etwa auf Stundenreduzierung.
Der Betriebsrat darf auch nicht mitbestimmen, wenn sich Vorgaben aus höherrangigem Recht ergeben, weil hier kein Spielraum für Regelungen verbleibt. Derartige Vorgaben sind:
- Tarifverträge (Dauer der Arbeitszeit)
- Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeit, Pausen)
- Regeln des Arbeitsschutzes (Pausen z.B. bei Bildschirmarbeit)
Der Arbeitgeber muss das höherrangige Recht einhalten, so dass für Verhandlungen mit dem Betriebsrat kein Raum mehr ist.
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Rechtliche Grundlagen
§ 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[...]
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
[...]
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.