Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat
Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Mit Beschluss vom 12.01.2015 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Facebook-Seite des Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Das LAG stellt in seinem Beschluss klar, dass eine Seite als solches keine technische Einrichtung darstellt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

Die Arbeitgeberin eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite Facebook- Seite auf www.facebook. com. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Facebook-Nutzern betrachtet und kommentiert werden können. 

Rückschlüsse von Kommentaren auf bestimmte Mitarbeiter ?

Die Arbeitgeberin, die in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen nimmt, diese verarbeitet und veräußert, informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf dieser bei den Spendenterminen in Flugblättern hin.

Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht. Dies war für den Konzernbetriebsrat Anlass von einem ihm vermeintlich zustehenden Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen. Er vertrat die Auffassung, dass die Facebook-Plattform als technische Einrichtung geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung stehen würden, um personenbezogene Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich sei.

Die Arbeitgeberin indes, erwiderte hierauf, dass sie in der Facebook-Seite lediglich einen Kummerkasten und ein Marketinginstrument sieht. Außerdem nutze sie die Seite und die ergänzenden technischen nicht zu Kontrollzwecken.

Betriebsrat steht bei Einrichtung einer Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu

Das LAG Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen und kam zu dem Ergebnis, dass dem Betriebsrat bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Dieses folge insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie - jedenfalls teilweise - aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. 

Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels integrierter Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet werde. Da dies aber zehn Mitarbeiter betreffe, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, seien Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich.

⇒ Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Kommentar: Wie bei Beschwerdemails

Nach Auffassung des Autors stellt das LAG Düsseldorf zu Recht fest, dass Facebook keine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist. Die Nichtexistenz des von dem Konzernbetriebsrat in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts ergibt sich daraus, dass die Facebook-Seiten des Arbeitgebers nicht der Verhaltens- oder Leistungskontrolle dienen, denn mit der eingerichteten Kommentar-Funktion geht keine technische Datenerhebung einher. Kommentare zum Verhalten oder zur Leistung werden vielmehr von Dritten mit Hilfe der Seiten getätigt.

Das Verfassen negativer Kommentare über Mitarbeiter durch Benutzer ist daher ähnlich zu bewerten wie die mitbestimmungsfreie Einräumung der Möglichkeit zur Versendung von Beschwerde-E-Mails durch Kunden. Da der Arbeitgeber die Nutzer nicht zur Bewertung von Mitarbeitern aufgefordert hat, ist die Entscheidung der Düsseldorfer Richter im Ergebnis zutreffend. Nur dann, wenn der Arbeitgeber eine konkrete Nutzerbefragung durchführen würde, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von einem Mitbestimmungsrecht ausgegangen werden (siehe hierzu: BAG, Beschluss vom 28.01.1992 – 1 ABR 41/91). Überdies nutzt die Arbeitgeberin nach Feststellungen des LAG die Facebook - Seite und die ergänzenden technischen Datenerhebungen nicht zu Kontrollzwecken.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass dann, wenn ein Arbeitgeber, der Facebook als Marketinginstrument und „Kummerkasten“ nutzt, aber technische Datenerhebungen nicht zu Kontrollzwecken einsetzt, dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zur Seite steht, da hierunter nur die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen fallen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Diese zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts des Konzernbetriebsrats notwendig sind, wurden aber nach den Feststellungen des LAG Düsseldorf in dem hier zur Diskussion gestellten Fall nicht festgestellt.


DOWNLOAD:

Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Beschluss vom 12.01.2015, Az.: 9 Ta BV 51/14

§ 87 I Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Rechtliche Grundlagen

§ 87 I Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Ausfertigungsdatum: 15.01.1972; "Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 2518; zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 20.4.2013 I 868§ 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Mitbestimmungsrechte

§ 87 I Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.